Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 4 O 203/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 95.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf deliktischer Grundlage auf "Rückabwicklung" des Kaufvertrags über einen PKW Porsche Macan Diesel S in Anspruch.

Der Kläger erwarb den o. g. Pkw mit Rechnung vom 2. März 2015 zu einem Kaufpreis von 83.826,77 EUR. Die Auslieferung erfolgte am 6. August 2015 (Anlage K32, Anlagenband Kläger).

In dem Fahrzeug ist ein 3.0 l V6 TDI-Motor (Euro 6) verbaut, den die Audi AG hergestellt und entwickelt hat. Es ist unstreitig von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (im Folgenden: KBA) vom 10. Juli 2018 betroffen. Das KBA gab insofern bereits im am 12. September 2016 ein Software-Update frei, das bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Dezember 2016 im Rahmen einer freiwilligen Servicemaßnahme aufgespielt wurde.

Der Kläger sieht sich von der Beklagten sittenwidrig geschädigt. Er behauptet, der Porsche Macan weise ein unzulässiges Thermofenster, eine Lenkwinkelerkennung/Aufwärmstrategie sowie eine fehlerhafte AdBlue-Dosierung auf; zudem sei das OBD-System manipuliert. Die Vorstände der Beklagten hätten von diesen Manipulationen gewusst, zumal die Motoren vor dem Einbau entsprechend angepasst worden seien.

Die Beklagte hält dem insbesondere entgegen, dass sie den Motor nur von der Audi AG bezogen habe; sie selbst stelle - was unstreitig geblieben ist - keine Dieselmotoren her. Die Audi AG habe auch die Vernetzung der Antriebseinheit sowie die Bedatung und Abstimmung der Software mit dem Fahrzeug durchgeführt; die Tätigkeit der Beklagten habe sich auf den bloß mechanischen Einbau des Motors und das Aufspielen der verschlüsselten Motorsteuerungssoftware beschränkt. Zudem habe die Audi AG ihr nach dem Aufkommen des "Diesel-Abgasskandals" auf mehrfache Nachfragen hin bis in den Juni 2017 jeweils mitgeteilt, dass die V6 TDI Aggregate über keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verfügten. Eigene, ab Herbst 2015 durchgeführte Emissionstests seien ohne Ergebnis geblieben.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. April 2020 (Bl. 175 ff. d. A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz Bezug genommen wird, abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger eine Kenntnis der Beklagten von dem Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht substantiiert dargelegt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Prozessziel weiterverfolgt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er beantragt - nachdem er die im Folgenden unter Ziff. 1. und 3. genannten Anträge in der Berufungsbegründung zunächst nur als Hilfsanträge gestellt hatte - zuletzt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 83.826,77 EUR, abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.06.2019 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer: WP...90);

2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer: WP...90), dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr;

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 l V56 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer: WP1ZZZ95ZGLB64390), eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt;

3. festzustell...

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