Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 8 O 39/02) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des LG Hannover vom 6.9.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Beschwer: unter 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der 1947 geborenen Klägerin wegen eines Unfalls während der – für sie – zweiten Übungsstunde eines von der Beklagten veranstalteten Schulungskurses zum Inline-Skating Ersatzansprüche zustehen. Übungsort war ein mit Betonverbundsteinen gepflasterter Parkplatz, der durch eine Rinnsteinpflasterung mit breiteren Fugen begrenzt ist. Die Klägerin stürzte, als sie ein vom Übungsleiter vorgeführtes Dreh-Bremsmanöver auszuführen versuchte.
Wegen des Vorbringens erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klägerin wiederholt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint überdies, hinsichtlich der Darlegung des Unfallhergangs müsse eine Beweiserleichterung zu ihren Gunsten eintreten, da sie sich daran nicht erinnern könne; sie sei kurz nach dem Unfall mit einem Notarztwagen in ein Krankenhaus verbracht worden und habe daher keine weiteren Beweissicherungsmaßnahmen, etwa durch Befragen weiterer Kursteilnehmer zum Unfallhergang, vornehmen können. Ihr komme überdies ein Anscheinsbeweis zugute, weil sie sich zum Erlernen des Inline-Skating bewusst in fachkundige Hände begeben habe. Das gefahrträchtige Wende-Bremsmanöver sei angesichts ihres Leistungsstandes zu früh und an einer für die Übung ungeeigneten Stelle durchgeführt worden. Fehlerhaft sei auch die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung zur Aufklärung der genauen Unfallstelle.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da das LG die Klage mangels einer der Beklagten zuzurechnenden vertraglichen und/oder deliktischen Pflichtverletzung zu Recht abgewiesen hat.
1. Inline-Skating ist eine verletzungsträchtige Sportart, deren Risiken durch das Lebensalter der Klägerin noch gesteigert wurden. Die Klägerin ist diese Risiken freiwillig eingegangen und hat daraus erwachsene Verletzungsfolgen grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Haftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie das ohnehin bestehende Risiko durch zurechenbare Pflichtverletzungen erhöht hätte. Das wäre der Fall, wenn dem Unterricht ein Programm zugrunde gelegt worden wäre, das ungeeignet war, weil es Anfänger in der zweiten Unterrichtseinheit überforderte, und die Klägerin die dadurch begründete Gefahrsteigerung nicht selbst einzuschätzen vermochte. Ein derartiger fehlerhafter Ablauf des Unterricht ist zu verneinen, wie der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag.
Angesichts unterschiedlicher Drehfiguren und ihnen zuzuordnender unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade war der Klagevortrag zu dem von der Klägerin verlangten und von ihr ausgeführten Bewegungsablauf zunächst unzureichend substantiiert. Die Darlegungen sind auf Hinweis des Senats präzisiert worden. Daraus ergibt sich nunmehr, dass das Drehmanöver mit dem Unterrichtsprogramm übereinstimmt, dessen schriftliche Fassung die Beklagte auf Anforderung des Senats zweitinstanzlich vorgelegt hat. Die Übung des Manövers war bereits für die erste Unterrichtseinheit vorgesehen und sollte in der zweiten Unterrichtseinheit nur vertieft werden. Die Klägerin behauptet nicht, dass der Unterricht von dem Schulungsprogramm abweichend ablief. Sie war also mit der Übungsreihe bereits in der vorangegangenen Unterrichtseinheit vertraut gemacht worden und konnte deshalb die Einzelheiten des ihr missglückten Bewegungsvorgangs selbst einschätzen. Zutreffend hat das LG angenommen, dass das Einüben eines effektiven Brems- und Wendemanövers, mit dem das Anhalten vor plötzlich auftauchenden Hindernissen ermöglicht wird, zur Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inline-Skaters gehört und frühzeitig zu unterrichten ist. Der nach dem detailliert beschriebenen Unterrichtsprogramm geforderte Bewegungsablauf ist einfach; er entspricht leicht vermittelbaren Richtungsänderungen, wie sie etwa beim Skilaufen durch einen Stemmbogen eingeleitet werden.
2. Die Klägerin stützt den Vorwurf einer Pflichtverletzung überdies auf die Behauptung, das Übungsgelände sei wegen der Gefahr, in die am Rand des Parkplatzes befindliche Rinnsteinpflasterung zu geraten und mit den Rollen des Sportgeräts unvermittelt in deren Rillen stecken zu bleiben, ungeeignet gewesen. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet.
Nicht bewiesen ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme, dass der Unfall passiert ist, weil die Klägerin in einer Rille des Seitenstreifens hängen geblieben ist, als sie die Übung ausführte. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die die Beweiswürdigung des LG in Zweifel ziehen, so dass zu einer Wiederholung der grundsätzlich auf die erste Instanz zu beschränkenden Beweisaufnahme kein Anlass bestand. Für die Gewährung einer Beweiserleichterung oder gar für eine Umkehr der Beweislast besteht kein rechtl...