Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Haftung eines Tennisspielers, der im Rahmen eines Spiels in einer Tennishalle bei dem Versuch, einen vom Gegner gespielten Ball zu retournieren, eine Glasscheibe beschädigt, die der Betreiber der Tennishalle zwischen zwei benachbarten Tenniscourts angebracht hat.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, §§ 276, 280 Abs. 1, §§ 535, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 5 O 11/20) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stade vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.834,57 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.834,57 EUR nach der Beschädigung einer Fensterscheibe in ihrer Tennishalle (Kosten für eine neue Scheibe sowie entgangener Gewinn).
Die Klägerin ist Betreiberin einer Tennishalle. Der Beklagte hatte in dieser Halle - gegen Entgelt - im Oktober 2018 einen Tennisplatz gemietet. Bei dem Versuch, einen von seinem Gegner gespielten Ball zu retournieren, prallte er gegen eine sich seitlich zum Tenniscourt befindliche Fensterscheibe, die daraufhin scharfkantig zerbrach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Eigentum der Klägerin verletzt, indem er mit seinem Körper gegen die Fensterscheibe prallte. Indes habe der Beklagte bewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ergebe sich unter Heranziehung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Haftung von Teilnehmern einer Sportveranstaltung untereinander entwickelt habe. Danach nehme der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setze daher den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten habe. Diese Grundsätze könnten auf das vorliegende Verhältnis zwischen der Betreiberin der Sportstätte und einem Spieler übertragen werden. Die Betreiberin der Tennishalle befinde sich in einer vergleichbaren Position wie ein Teilnehmer der Sportveranstaltung. Sie habe sich bewusst und gewollt dem Gefährdungspotenzial von Tennisspielen und einer möglichen Beschädigung ihrer Einrichtungsgegenstände während des Spielbetriebs ausgesetzt. Sie habe ihre Tennishalle zur Sportausübung zur Verfügung gestellt und das immanente Schädigungspotenzial in Kauf genommen. Es erscheine nicht sachgerecht, im Verhältnis zu der Betreiberin der Sportstätte einen anderen Maßstab für das Verschulden anzusetzen als gegenüber den Mitspielern. Die Betreiberin der Spielstätte werde hierdurch auch nicht benachteiligt. Denn das Risiko für solche Schäden sei neben den allgemeinen Abnutzungen bereits in dem kaufmännisch veranschlagten Mietpreis für den Tennisplatz einkalkuliert und hiervon abgedeckt.
Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Insbesondere wendet sich die Klägerin gegen die Argumentation des Landgerichts, sie habe das Risiko für entsprechende Schäden in dem kaufmännisch veranschlagten Mietpreis für den Tennisplatz einkalkuliert. Eine derartige Einbeziehung eines Schadens sei vielmehr zu keinem Zeitpunkt erfolgt, da es bisher nie zu derartigen Schäden gekommen sei und es zu derartigen Schäden bei ordnungsgemäßer Ausführung des Tennissports auch grundsätzlich nicht kommen könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird auf deren in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 17. September 2020 verkündeten Urteils des Landgerichtes Stade - Az: 5 O 11/20 - den Beklagten und Berufungsbeklagten - im Folgenden: Beklagter - kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin - im Folgenden: Klägerin - 1.523,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. zudem den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urtei...