Leitsatz (amtlich)
Der schenkweise Erlass einer Schuld, die in wiederkehrenden Leistungen an die Erblasserin in Geld besteht, ist nach dem Zeitpunkt der Schenkung unter Kapitalisierung nach Anlage 9 zu § 14 BewG ohne Hochrechnung nach dem Kaufkraftschwund zu bewerten.
Normenkette
BGB § 2325
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 12 O 2247/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.1.2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert und die Klage weiter abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin mehr als 7.110,80Euro nebst 4% Zinsen seit dem 15.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 46,35% und die Beklagte zu 53,65%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 30,34% und die Beklagte zu 69,66%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
I. Die Klägerin kann von der Beklagten als Alleinerbin der am 6.3.1913 geborenen und am 16.2.1999 verstorbenen Erblasserin …, der Großmutter der Klägerin und Mutter der Beklagten, gem. § 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2325 Abs. 1 BGB Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung i.H.v. insgesamt 7.110,80Euro verlangen, was sich aus folgender Berechnung ergibt.
Kapitalvermögen der Erblasserin 29.286,10DM Anspruch der Erblasserin gegen … auf Auszahlung der Mieten für die Obergeschosswohnung 8.500DM Zwischensumme Aktivnachlass 37.786,10DM abzüglich Passivnachlass nach Auflistung im angefochtenen Urteil 6.922DM abzüglich Anspruch von … gegen die Erblasserin auf Erstattung der Kosten für Trennung der Ver- und Entsorgungssysteme gemäß Rechnung … (Bl. 211 d.A.) – 2.009,49DM gemäß Rechnung … (Bl. 212 d.A.) – 3.020,56DM
Nachlass der Erblasserin 25.834,05DM
Wert des schenkweisen Erlasses des Anspruchs der Erblasserin auf Auszahlung der Mieten für die Erdgeschosswohnung gegen … 29.796DM
Gesamtnachlass 55.630,05DM
Pflichtteilsquote = 25%
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung 13.907,51DM
entspricht 7.110,80Euro.
1. Die Pflichtteilsquote der Klägerin beträgt unstreitig 25%, da die Erblasserin gesetzlich jeweils zu 1/2 von der Beklagten, ihrer Tochter, und der Klägerin, der Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes, beerbt worden wäre.
2. Das Bankguthaben der Erblasserin betrug bei Eintritt des Erbfalls unstreitig 29.286,10DM und die Kosten für Beerdigung, Bewirtung, Blumenschmuck, Grabstein und Friedhofsgebühren abzüglich des Anteils der AOK 6.922DM, wie jeweils vom LG im angefochtenen Urteil aufgelistet (Bl. 165 f. d.A.).
3. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte darüber hinaus ein Anspruch gegen …, die Tochter der Beklagten, aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Auszahlung der Mieten, die … für die Obergeschosswohnung auf dem Grundstück … in … in der Zeit vom 1.5.1998 bis Februar 1999 erzielt hat.
a) Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch unstreitig daraus, dass diese von … erzielten Mieteinnahmen der Erblasserin gem. § 1030 Abs. 1 BGB zustanden, da ihr von … gem. § 4 des notariellen Vertrages vom 28.7.1992 (Bl. 15 ff. d.A.) der lebenslängliche Nießbrauch an diesem Grundstück bestellt worden war.
b) Der Höhe nach räumt die Berufungsbegründung einen Anspruch i.H.v. 8.500DM für die Zeit von Mai 1998 bis Februar 1999 ein (Bl. 198 d.A.).
c) Mieteinnahmen für die Obergeschosswohnung in der Zeit zwischen Dezember 1996 (Auszug der Erblasserin) und April 1998 sowie höhere Mieteinnahmen als 8.500DM für die Zeit ab Mai 1998 sind von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Ihre Behauptung zu den Mieteinnahmen (Bl. 5 f. d.A.) beschränkt sich auf die pauschale Erklärung, „die Zahlenangaben zu den Mieteinnahmen der Tochter der Beklagten (hätten) aus Kontoauszügen, die die Beklagte außergerichtlich im Rahmen ihrer Auskunftserteilung selbst der Klägerin vorgelegt” habe, resultiert (Bl. 229 d.A.). Diese Auskunftserteilung ist aber nicht vorgelegt worden.
4. Als Verbindlichkeiten der Erblasserin waren die Kosten aus der Rechnung „Elektro …” vom 10.1.1993 (Bl. 211 d.A.) i.H.v. 2.009,49DM und aus der Rechnung der … vom 10.6.1992 (Bl. 212 d.A.) i.H.v. 3.020,56DM abzuziehen.
a) Diese Kosten, die … verauslagt hat und die die Trennung der Ver- und Entsorgungssysteme auf dem o.g. Grundstück vom Nachbargrundstück betrafen, wie von der Beklagten durch Vorlage der Rechnungen belegt, waren von der Erblasserin zu tragen, da sie sich, wie bereits in Nr. 3 des Vergleichs vom 23.4.1992 (AG Walsrode – 7 C 743/91, Bl. 25 f. d.A.) vorgesehen, in § 5 des notariellen Vertrages vom 28.7.1992 (Bl. 17 d.A.) auch gegenüber … zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hatte.
b) Die darüber hinaus von der Berufungsbegründung (Bl. 199 d.A.) geltend gemachten Kosten i.H.v. 2.185DM für den Wasseranschluss durch den Wasserverband … und i.H.v. 5.000DM als „geschätzte Kosten für Eigenleistungen ...