Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 5 O 202/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2023; Aktenzeichen VIII ZR 153/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1 zu 17 %, die Beklagte zu 2 zu 37 % und beide Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 % zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Zahlungen, die sie aufgrund von Kauf- bzw. Mietverträgen an die Beklagten geleistet hat.

Die Klägerin verkaufte an die Beklagte zu 1 am 17. Oktober 2019 ihren gebrauchten Pkw H., Typ i30, Kilometerstand 85.277, zu einem Kaufpreis von 1.500,00 EUR. Am selben Tag schlossen die Kaufvertragsparteien für die Dauer von sechs Monaten einen Mietvertrag über das Fahrzeug, wonach die Klägerin zur Nutzung des vorgenannten Pkw gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 284,60 EUR berechtigt war, der aufgrund der Übernahme von Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen durch die Klägerin auf monatlich 148,50 EUR reduziert wurde. Die Klägerin erhielt den Kaufpreis und übergab einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 einen Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug. Sie zahlte an die Beklagte zu 1 eine Bearbeitungsgebühr von 99,00 EUR sowie in der Folgezeit die sechs Monatsraten von jeweils 148,50 EUR sowie zwei weitere Raten.

Unter dem 16. Juli 2020 schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen weiteren Kaufvertrag über ihr Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.346,55 EUR, der nicht an die Klägerin ausgezahlt wurde. Am selben Tag schloss die Klägerin erneut mit der Beklagten zu 1 für die Dauer von sechs Monaten einen Mietvertrag über das Fahrzeug zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 268,50 EUR, der sich wiederum aufgrund der Übernahme von Steuern, Versicherung, Wartung und Reparatur durch die Klägerin auf nunmehr 118,50 EUR reduzierte. Darüber hinaus unterzeichnete die Klägerin eine ihr vorgelegte, mit "Individualvereinbarung" überschriebenen Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 mit dem Inhalt, dass eine nicht zu vergütende Laufleistung von monatlich 5.000 km und eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 148,12 EUR vereinbart wurden. Die Klägerin zahlte erneut eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99,00 EUR sowie in der Folgezeit zwei weitere Raten in Höhe von 148,12 EUR.

Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen der Parteien wird auf die Kauf- und Mietverträge vom 17. Oktober 2019 und vom 16. Juli 2020 sowie auf die "Individualvereinbarung" (alle Anlagen der Klägerin ohne nähere Bezeichnung gesondert geheftet im "Anlagenband Klägerin") Bezug genommen.

Am 27. Mai 2021 wurde das Fahrzeug der Klägerin ohne deren Zustimmung unter Verwendung des Zweitschlüssels umgeparkt, was die Beklagte zu 1 der Klägerin per SMS mitteilte. Auf die Kontaktaufnahme durch die Klägerin teilte die Beklagte zu 1 ihr ferner mit, dass sie ihr Fahrzeug zurückbekomme, wenn sie einen Betrag in Höhe von 3.180,55 EUR an die Beklagte zu 1 zahle. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 31. Mai 2021, woraufhin ihr der Standort des Fahrzeugs mitgeteilt wurde. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug abgeholt hatte, wurden ihr in der Folge auch der Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung übersandt.

Zur Begründung der ursprünglich auf Feststellung, Zahlung und Herausgabe gerichteten Klage hat die Klägerin gemeint, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen § 34 GewO sowie gegen § 32 KWG nach § 134 BGB und darüber hinaus nach § 138 BGB nichtig seien.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise, nämlich hinsichtlich des Feststellungs- und des Herausgabeantrags, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin zuletzt noch die Rückzahlung der an die Beklagten geleisteten Zahlungen verlangt.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die zwischen der Klägerin und den Beklagten am 17. Oktober 2019 und am 16. Juli 2020 geschlossenen Verträge seien nach den § 134 BGB, § 34 Abs. 4 GewO nichtig. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hätten, habe die Beklagte ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Nichtigkeit auch die Übereignung des Fah...

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