Leitsatz (amtlich)
a) Als Wissensvertreter einer juristischen Person i.S.v. § 852 BGB a.F. ist nur der Bedienstete/Mitarbeiter anzusehen, der von dem Anspruchsinhaber mit der Verfolgung der in Frage stehenden Forderung oder allgemein mit der Betreuung und Verfolgung von Forderungen der hier in Frage stehenden Art in eigener Verantwortung betraut worden ist.
b) Zur Frage, ob vorsätzliche Straftaten des Schuldners, die gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtet sind, regelmäßig einen Arrestgrund i.S.v. § 917 ZPO indizieren.
Normenkette
BGB a.F. § 852; ZPO § 917
Verfahrensgang
LG H. (Urteil vom 10.09.2007; Aktenzeichen 20 O 178/07) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Arrestklägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des LG H. vom 10.9.2007 abgeändert.
Wegen einer Forderung der Arrestklägerin i.H.v. 750.000 EUR sowie einer Kostenpauschale von 28.000 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet. Durch Hinterlegung von 778.000 EUR wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt; der Arrestbeklagte ist dann berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.
Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
A. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten (im Folgenden: Beklagter) ist anzuordnen, weil die Arrestklägerin (im Folgenden: Klägerin) Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.
I. Arrestanspruch
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch i.H.v. zumindest 750.000 EUR gem. §§ 826, 830 BGB zusteht (1). Dieser Anspruch ist nicht verjährt (2).
1. Die Klägerin hat durch Vorlage von Unterlagen, eidesstattlichen Versicherungen sowie der anwaltlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass der Beklagte sie im kollusiven Zusammenwirken mit ihrem ehemaligen Geschäftsführer, Herrn Z., in sittenwidriger Weise um einen Betrag i.H.v. 4.940.000 DM geschädigt hat.
a) Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 16.7.2007 Bezug genommen. Die damalige diesbezügliche Überzeugung des Senates hatte sich auf folgende Umstände gegründet:
Unstreitig haben die Parteien zunächst unter dem 9.3.1994 einen Vertrag geschlossen, wonach der Beklagte an dem den Gegenstand des Vertrages bildenden Vermögenswert eine Erfolgsbeteiligung i.H.v. 10 % erhalten sollte. Dieser Vertrag ist auf Seiten der Klägerin von ihrem damaligen, lediglich gemeinschaftlich vertretungsberechtigten, Geschäftsführer Herrn Z. sowie ihrem damaligen Justiziar und Prokuristen, Herrn Dr. V., unterzeichnet worden. Im inhaltlichen Widerspruch zu diesem Vertrag existiert ein weiterer, auf den 9.3.1994 datierter Vertrag, der inhaltlich von dem vorgenannten Vertrag insofern abweicht, als in diesem dem Beklagten eine 15 %-ige Erfolgsbeteiligung eingeräumt worden ist. Unterschrieben hat diesen Vertrag neben dem Beklagten auf Seiten der Klägerin lediglich Herr Z.. Diesbezüglich hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. V. vom 22.6.2007 vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass anlässlich der Vertragsunterzeichnung am 9.3.1994 über eine höhere als die letztendlich vereinbarte 10 %-ige Erfolgsbeteiligung des Beklagten nicht verhandelt worden sei. Die Klägerin hat weiterhin ein als "Zahlungsinstruktion" bezeichnetes Schreiben des Beklagten vom 18.6.1997 vorgelegt, in dem die Klägerin angewiesen wird, "15 % gemäß Vereinbarung", und zwar insgesamt einen Betrag i.H.v. 14.821.000 DM, auf zwei Schweizer Bankkonten in Teilbeträgen von 9.773.000 DM und 4.940.000 DM zu überweisen. Inhaberin des Kontos, auf das der Betrag i.H.v. 4.940.000 DM gehen sollte, ist die Z. Service AG. Gründer dieser Z. Service AG ist neben einem Herrn S. Herr Z..
Nach einer Gesamtabwägung dieser gesamten Umstände hatte der Senat die hinreichende Überzeugung gefunden, dass im Rahmen der Vertragsverhandlung am 9.3.1994 über eine höhere als die vereinbarte Erfolgsbeteiligung des Beklagten i.H.v. 10 % nicht verhandelt worden ist, dennoch der Beklagte im kollusiven Zusammenwirken mit Herrn Z. zu einem späteren Zeitpunkt den "15 %-Vertrag" erstellt und zur Grundlage der "Zahlungsinstruktion" gemacht hat, um die Klägerin zur Auszahlung eines Betrages i.H.v. 4.940.000 DM an die Z. Service AG zu veranlassen, obwohl ihm bewusst war, dass diese hierauf keinen rechtlichen Anspruch hatte. Maßgeblich war für den Senat dabei insbesondere, dass der Umstand, dass ein Anteil von 1/3 der Erfolgsbeteiligung des Beklagten an die von Herrn Z. gehaltene Z. Service AG gegangen ist, mangels jedweder Anhaltspunkte dafür, dass diese auf einen solchen Betrag einen rechtlichen Anspruch hätte haben können, nur mit der seitens der Klägerin behaupteten Vorgehensweise des Beklagten im Zusammenwirken mit Herrn Z. erklärt werden konnte.
b) Diese damalige Überzeugu...