Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 8 O 50/98) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die im am 27.1.2005 verkündeten 2. Teilurteil der 8. Zivilkammer des LG Stade (Kammer für Handelssachen) festgesetzte Sicherheitsleistung gem. § 718 ZPO auf 1 EUR - hilfsweise auf einen nach dem Ermessen des Senats zu bestimmenden Betrag - herabzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, das am 27.1.2005 verkündete 2. Teilurteil der 8. Zivilkammer des LG Stade (Kammer für Handelssachen) gem. § 710 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen 2. Teilurteil hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu näher bezeichneten Positionen insgesamt Schadensersatz i.H.v. 529.221,65 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 11.5.1998 zu zahlen. Wegen weiterer Positionen hat es die Klage - wie die Widerklage - abgewiesen.
Hinsichtlich des Anspruchsgrundes ist der Rechtsstreit wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig, nachdem der Senat gegen das von ihm am 19.5.2004 verkündete Grund- und Teilurteil die Revision nicht zugelassen hat. Es ist mithin noch nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Das LG hat das 2. Teilurteil für die Klägerin "gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages" für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2005 macht die Klägerin geltend, die Vollstreckbarkeitsentscheidung des LG in dem 2. Teilurteil sei unrichtig. Sie ist aus näher bezeichneten Gründen der Auffassung, aus dem Urteil ohne bzw. nur gegen ganz geringfügige Sicherheit vollstrecken zu dürfen.
Die Klägerin beantragt
1. eine Vorab-Entscheidung durch Teilurteil gem. § 718 ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Maßgabe, die Sicherheitsleistung, die die Klägerin aufgrund des angefochtenen 2. Teilurteils zu erbringen hat, auf 1 EUR herabzusetzen, hilfsweise, der Klägerin zu gestatten, die Vollstreckung des Urteilsbetrages nach Leistung einer nach Ermessen des Senats reduzierten Sicherheitsleistung durchführen zu dürfen;
2. der Klägerin gem. § 710 ZPO zur Verteidigung gegen die hinauszögernde Berufung der Beklagten vom 8.2.2005 und zur Vermeidung massiver Nachteile für die Klägerin den Urteilsbetrag für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beklagten beantragen, die Anträge der Klägerin auf Herabsetzung der Sicherheitsleistung aus dem 2. Teilurteil des LG Stade vom 27.1.2005 und aus § 710 ZPO zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in entsprechender Anwendung von § 711 ZPO abzuwenden, wobei die Sicherheit durch unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft der X-Bank AG gestellt werden soll.
Sie vertreten die Auffassung, der Antrag gem. § 710 ZPO sei unzulässig; im Übrigen sei die Entscheidung des LG über die vorläufige Vollstreckbarkeit zutreffend, so dass der Antrag aus § 718 ZPO unbegründet sei.
II. Der Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen 2. Teil-Urteils ist gem. § 718 Abs. 2 ZPO zulässig. Im vorliegenden Fall haben beide Parteien gegen das genannte Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungen der Parteien ist fristgerecht begründet worden.
Der Antrag ist indessen nicht begründet. Der Zweck des § 718 ZPO liegt darin, die Korrektur fehlerhafter Entscheidungen der ersten Instanz zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Dauer der Berufungsinstanz zu ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 189; OLG Koblenz NJW-RR 1989, 1024). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Entscheidung des LG zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu ihrem Nachteil falsch ist.
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist schon deshalb nicht falsch, weil die Klägerin in erster Instanz keinen Antrag nach § 710 ZPO gestellt hat.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass dem LG bekannt gewesen sei, dass sie die festgesetzte Sicherheit nicht würde aufbringen können, zumal sie Verbindlichkeiten im siebenstelligen Betrag habe. Dass es eines Antrages nach § 710 ZPO in erster Instanz nicht bedurft hätte - das LG diese Norm also von Amts wegen hätte anwenden müssen - ist angesichts des Wortlautes dieser Bestimmung und der allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses fernliegend. Ohne entsprechenden Antrag durfte das LG die von der Klägerin aufgeführten Umstände nicht berücksichtigen. § 709 ZPO räumt dem Gericht kein Ermessen ein, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin falsch ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist - das sei ergänzend erwähnt - auch nicht ausgeschlossen, dass den Beklagten durch die Vollstreckung aus dem 2. Teil-Urteil ein Schaden entsteht. Bislang steht nicht einmal rechtskräftig fest, ob d...