Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das AG diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die OLG Dresden vom 19.1.2011 - XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rz. 9)
Verfahrensgang
AG Bautzen (Beschluss vom 25.05.2011; Aktenzeichen 12 F 1002/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands Frau G wird der Beschluss des AG Bautzen - Familiengericht - vom 25.5.2011, Az: 12 F 1002/10, dahin abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 2.200 EUR festgesetzt wird.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Vater der Kinder xxx, geb. 6.7.2000, und xxx, geb. 15.6.1996, beantragte bei dem AG Bautzen - Familiengericht -, ihm die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen.
Durch Beschluss vom 22.12.2010 bestellte das AG Frau G zum Verfahrensbeistand der Kinder. Frau G führte die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig. Gemäß Ziff. 3 des Beschlusses vom 22.12.2010 wurden ihr die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern zu führen, Gespräche mit Bezugspersonen der Kinder zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Frau G stattete den Eltern Hausbesuche ab und führte ausführliche Gespräche mit den Kindern und den Eltern. Ihre Einschätzung legte sie in einem ausführlichen Bericht am 10.2.2011 nieder.
Das AG bestimmte sodann Termin zur mündlichen Verhandlung. Vor dem Verhandlungstermin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.4.2011, Bl. 34 ff. d.A., ihm nicht nur die elterliche Sorge mit der Mutter der Kinder gemeinsam zu übertragen, sondern darüber hinaus ihm Umgang mit den Kindern wie folgt zu gewähren - vgl. Ziff. 2 der Anträge im Schriftsatz vom 15.4.2011 -:
Jeweils vom 01. eines Monats ab Schulende an diesem Tag bis jeweils 01. des nachfolgenden Monats bis zum Schulbeginn an diesem Tag beginnend ab Mai 2011.
Für den Fall, dass der 01. des Monats auf einen schulfreien Tag fällt, beginnt der Umgang ab 17.00 Uhr.
Für den Fall, dass der 01. des nachfolgenden Monats auf einen schulfreien Tag fällt, endet der Umfang um 10.00 Uhr.
Der Antragsteller erhält ferner Umgang mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern der Parteien, xxx und xxx an einem der beiden Weihnachtsfeiertage und an einem der beiden Osterfeiertage, sofern das Osterfest auf einen Monat fällt, in welchem sich die beiden gemeinsamen Kinder bei der Antragsgegnerin aufhalten.
Die Antragsgegnerin erhält Umgang mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern der Parteien, xxx und xxx, an einem der beiden Osterfeiertage, sofern das Osterfest auf einen Monat fällt, in welchem sich die beiden gemeinsamen Kinder beim Antragsteller aufhalten.
Am 28.4.2010 fand sodann die mündliche Verhandlung vor dem AG Bautzen - Familiengericht - statt, Bl. 51 ff. d.A. Das AG erstreckte durch Beschluss in der Sitzung die Verfahrensbeistandschaft auf den Verfahrensgegenstand Umgang. Das AG erörterte mit den Beteiligten zunächst die elterliche Sorge und übertrug durch Beschluss sodann die elterliche Sorge für die Kinder beiden Eltern gemeinsam. Im Anschluss daran erörterte das AG mit den Beteiligten den Verfahrensgegenstand Umgang. Hierüber schlossen die Eltern einen gerichtlichen Vergleich.
Frau G beantragte mit Schriftsatz vom 3.5.2011, Bl. 59 d.A., die Gebühr für die Verfahrensbeistandschaft auf 2.200 EUR inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen.
Das AG Bautzen - Familiengericht - setzte durch Beschluss vom 25.5.2011 die Frau G zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 1.100 EUR fest und wies den Antrag auf weiter gehende Vergütung für die Verfahrensbeistandschaft zurück. Zur Begründung führte das AG aus, die Gebühr betrage hier 1.100 EUR, da der Verfahrensbeistand zwei Kinder zu betreuen hatte. Es sei der erhöhte Gebührensatz zugrunde zu legen, da Frau G weiter gehende Aufgaben übertragen worden seien. Für den Verfahrensgegenstand Umgang sei keine gesonderte Vergütung festzusetzen, da der Gesetzgeber im Rahmen von § 158 FamFG auf die Anzahl der Verfahren abgestellt habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich Frau G mit der Beschwerde vom 28.5.2011, eingegangen beim AG am 31.5.2011, Bl. 68 d.A. Sie macht geltend, dass sie die Pauschalgebühr sowohl für den Verfahrensgegenstand elterliche Sorge als auch für den Verfahrensgegenstand Umgang verdient habe. Aus § 151 FamFG ergebe sich, dass es sich um gesonderte Verfahrensgegenstände und damit um gesonderte Verfahren handele. Dabei sei unerheblich, dass diese Verfahren unter einem Aktenzeichen geführt worden seien. Auch eine An...