Verfahrensgang

AG Dresden (Aktenzeichen 447 UR III 3/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Betroffenen und der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 25.01.2017, Az.: 445 UR III 3/17, werden zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Betroffene wurde am ... 2016 als drittes Kind der Mutter I. V. G. und des Vaters V. P. T. in D. geboren. Die Eltern sind miteinander verheiratet, russische Staatsangehörige und haben die gemeinsame elterliche Sorge für die Betroffene inne. Der Vater lebt seit mehr als acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und verfügt hier über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Die Eltern haben am 29.12.2016 und vor Beurkundung der Geburt beim Standesamt ... (GE: 7672/2016) beantragt, der Betroffenen nach russischem Recht den Vornamen "A.", den Vatersnamen "V." sowie den Familiennamen "T." zu geben.

Das Standesamt hat Bedenken gegen die Eintragung des gewünschten Vatersnamens, weil das deutsche Recht Namensbestandteile wie Vatersnamen nicht kenne. Es sei lediglich möglich, als zweiten Vornamen "V." einzutragen, ohne die Kennzeichnung als Vatersnamen. Die Standesamtsaufsicht teilt diese Bedenken und hat die Sache gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht vorgelegt.

Das Amtsgericht Dresden hat mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 25.01.2017 das Standesamt angewiesen, für die Betroffene keinen Vatersnamen nach russischem Recht einzutragen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Standesamtsaufsicht mit Schreiben vom 20.02.2017 Beschwerde eingelegt. Sie hält die Entscheidung des Amtsgerichts zwar für richtig, möchte aber eine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage erwirken.

Die Betroffene, der die amtsgerichtliche Entscheidung nicht förmlich zugestellt, nur durch Aufgabe zur Post am 08.02.2017 bekannt gegeben wurde, hat, vertreten durch ihre Eltern, ebenfalls Beschwerde eingelegt mit am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 01.03.2017. Sie begehrt die Eintragung des Namens "V." als Vatersname. Auch für die am ... 2011 geborene Schwester E. und die am ... 2013 geborene Schwester S. habe das Standesamt jeweils den Namen "V." als Vatersnamen und "T." als Familiennamen eingetragen. Außerdem habe das Gereralkonsulat Russlands in Leipzig am 26.12.2016 eine entsprechende Geburtsurkunde für die Betroffene mit dem Vatersnamen als Zwischennamen ausgestellt. Zur Vermeidung eines sogenannten "hinkenden Namens" und um eine Namens-Einheitlichkeit mit den Geschwistern innerhalb der Familie herzustellen, sei es geboten, den Namen so wie beantragt in das Geburtenregister einzutragen.

II. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht ist zulässig gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG i.V.m. §§ 58 ff FamFG. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 PStG, i.V.m. § 58 ff FamFG.

Die Beschwerden führen jedoch nicht zu einer Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass der gewünschte Vatersname nach geltendem Recht nicht eintragungsfähig ist.

1. Anwendbar ist das deutsche Namensstatut.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Art. 5 Abs. 1 EGBGB regelt: Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Die Betroffene besitzt (neben der russischen) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das ist hier der Fall.

2. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB kann der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 EGBGB. Die sorgeberechtigten Eltern haben hier insoweit das russische Namensrecht gewählt.

Sie haben weiter bestimmt, dass das Kind den Familiennamen des Vaters nach russischem Recht in der weiblichen Form "T." erhalten soll. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

Die Eltern möchten jedoch für die Betroffene auch den Namen "V." (Tochter des V.) als Vatersnamen eingetragen haben. Das ist so nicht möglich.

Nach russischem Recht erhält ein Kind zusätzlich zum Vor- und Familiennamen einen Vatersnamen. Dieser wird aus dem Vornamen des Vaters gebildet wird, indem diesem beim Mann die Endung "...

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