Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstbegehungsgefahr für die Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede erfordert ernsthafte und greifbaren Anhaltspunkte, dass es hierzu in naher Zukunft kommen wird.

2. Durch die Rechtsverteidigung im Prozess wird sie auch dann nicht begründet, wenn der Beklagte dort ankündigt, im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vertrauliche Tatsachen offenbaren zu wollen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1689/18 EV)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.08.2018 - 8 O 1689/18 EV - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil und der Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

1. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 21.08.2018 Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21.9.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hält auch im Anschluss hieran daran fest, dass das Schreiben vom 20.06.2018 keine für einen auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog gestützten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründete und dass auch eine Erstbegehungsgefahr aufgrund des nachfolgenden Verhaltens des Beklagten nicht anzunehmen ist.

a) Dem Schreiben vom 20.06.2018 lässt sich - anders als der Kläger meint - bereits keine unverhohlene Drohung mit der Offenbarung geschützter Geheiminteressen des Klägers entnehmen. Die dort allein enthaltene Ankündigung, Herrn P. Informationen über seine "jahrelangen fundamentierten Kenntnisse über Kunstsammler/Besitzer/evtl. Leihgeber/Orte/ Hinweise über den Verbleib von Werken dieser Künstler" zukommen zu lassen, ist zwar nicht in eine Frage gekleidet. Auf den Kläger bezogen wird diese Ankündigung jedoch im Gesamtkontext des Schreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont von dessen Bereitschaft abhängig gemacht, seine Kunstwerke der xxx Kunstwelt vorzustellen und hierüber im Vorfeld mit dem Beklagten ein unverbindliches Gespräch zu führen. Die erst im Verfügungsverfahren erfolgte eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 04.08.2018 kann - entgegen der Auffassung des Klägers - zur Auslegung des Schreibens vom 20.06.2018 nicht herangezogen werden. Denn diese eidesstattliche Versicherung, in der der Beklagte behauptet, der Kläger habe "Kunstgegenstände, insbesondere Gemälde, die mir gehören als Hehler angekauft", ist erst nach Beginn der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und ca. sechs Wochen nach dem Schreiben vom 20.06.2018 verfasst worden. Eine feindliche Gesinnung gegenüber dem Kläger, aus der eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB abgeleitet werden könnte, lässt sich dem Schreiben vom 20.06.2018 für sich genommen jedoch nicht entnehmen. Entgegen den Ausführungen des Klägers lässt dieses Schreiben insbesondere nicht erkennen, dass die Anfrage des Beklagten zu einer gemeinsamen Ausstellung von vornherein nicht ernst gemeint gewesen ist. Greifbare Anhaltspunkte im Verhältnis der Parteien, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Beklagte habe von Anfang an geplant, den Kläger mit der Veröffentlichung von Informationen über dessen Kunstwerke zu erpressen, behauptet auch der Kläger nicht. Sie können daher auch zur Auslegung des Schreibens vom 20.6.2018 nicht herangezogen werden.

b) Die Ablehnung des Unterlassungsbegehrens mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2018 begründet keine Erstbegehungsgefahr. Das Schreiben lässt an keiner Stelle erkennen, dass sich der Beklagte berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Die Stellungnahme beschränkte sich vielmehr zulässigerweise auf die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche. Anders als der Kläger meint, war der Beklagte auch nicht gehalten, bereits in diesem Schreiben klarzustellen, dass die Zurückweisung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches ausschließlich aus prozessualen Erwägungen erfolgte. Der für diese Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.01.1992 (Az. I ZR 20/90 - juris) lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene bereits im vorprozessualen Schriftverkehr zu einer solchen Klarstellung verpflichtet wäre. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschränkt sich vielmehr ausdrücklich auf das Verhalten im Prozess. Ohne Erfolg macht der Kläger zudem geltend, eine Erstbegehungsgefahr sei deshalb anzunehmen, weil der Beklagte seine prozessuale Erklärung, keine I...

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