Leitsatz (amtlich)
Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt (Mehrvergleich), kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung weder einer Verfahrensgebühr noch einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleiches verlangen.
Verfahrensgang
AG Bautzen (Beschluss vom 04.11.2013; Aktenzeichen 12 F 91/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Bautzen vom 4.11.2013, 12 F 91/12, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 24.659,09 EUR geltend gemacht. Hierfür hat ihr das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2013 einen Vergleich geschlossen, in dem auch weitere Streitpunkte zwischen den Beteiligten beigelegt worden sind, insbesondere ist das Miteigentum am gemeinsamen Grundbesitz auseinandergesetzt worden. Das Familiengericht hat bereits in der vorangehenden Sitzung, in der die wesentlichen Punkte des Vergleichs bereits festgelegt worden sind, beschlossen, "dass der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe auch für den abzuschließenden Vergleich gewährt wird". Den Mehrwert des Vergleiches hat es mit Beschluss vom selben Tage auf 16.500 EUR festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Festsetzung ihrer Verfahrenskostenhilfevergütung wie folgt beantragt:
Bezeichnung |
Vergütungs-Gegenstandswert |
Vergütung §§ 45, 49 |
RVG-verzeichnis-Nr. |
Verfahrensgebühr |
3100 |
24.659,09 EUR |
413,40 EUR |
3101 |
Nr. 1 |
16.500 EUR |
94,50 EUR |
Terminsgebühr |
3104 |
41.159,09 EUR |
469,20 EUR |
Einigungsgebühr |
1003 |
24.659,09 EUR |
318 EUR |
Einigungsgebühr |
1000 |
16.500 EUR |
268,50 EUR |
Postpauschale |
7002 |
|
20 EUR |
Umsatzsteuer |
7008 |
|
300,96 EUR |
Summe |
|
|
1.884,96 EUR |
Das Familiengericht hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 ebenso wie die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 nicht festgesetzt. Die zu erstattende Terminsgebühr hat es gemäß einem Gegenstandswert von 24.659,09 EUR auf 381,60 EUR festgesetzt und die Umsatzsteuer entsprechend auf 266,29 EUR reduziert, so dass sich der festgesetzte Betrag insgesamt auf 1.667,79 EUR beläuft.
Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Beschwerde. Der Gesetzgeber habe mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz der Unrechtmäßigkeit im Hinblick auf die Erstattung der Gebühren im Verbundverfahren, wo eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände erfolgt ist, mit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG entgegengewirkt. Demzufolge erstrecke sich nunmehr die Verfahrenskostenhilfe und Erstattung der Gebühren auf alle Gebühren.
II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in voller Besetzung. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht die Terminsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs für Gegenstände, die nicht verfahrensgegenständlich sind, eine Terminsgebühr nicht erstattet werden kann. Der Senat hat hierzu ausgeführt (Beschl. v. 4.8.2011 - 23 WF 475/11, juris Rz. 13 ff.):
Jedenfalls die Terminsgebühr wird von einer Prozesskostenhilfebewilligung in der Regel nicht erfasst. Denn insoweit kann Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht bewilligt werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.11.2007 - 2 WF 54/07, juris; OLG Celle, Beschl. v. 21.1.2011 - 10 WF 6/11, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2008 - 10 WF 23/08, juris; OLG München, Beschl. v. 18.3.2009 - 11 WF 812/09, juris Rz. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl., § 48 Rz. 119a ff).
Die vorliegende Fallkonstellation ist vergleichbar mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für diesen hat der BGH entschieden, dass Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, nämlich den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, nicht aber für das ganze Verfahren, d.h. für die Verfahrens- oder Terminsgebühr, bewilligt werden kann (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 - VI ZB 49/03, juris Rz. 8 ff.).
Entgegen der Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2009 - 2 WF 33/09, juris Rz. 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.1.2009 - 10 WF 30/08, juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.11.2009 - 9 W 340/09, juris, ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage; LG Koblenz, Beschl. v. 6.11.2009 - 6 T 135/09, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.1.2008 - 8 WF 12/08, juris Rz. 25 ff.) ist die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden vergleichbar. Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH ist, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Genauso kann grundsätzlich für im Verfahren nicht anhängige Streitgegenstände Pr...