Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 2 T 848/07) |
Tenor
Die Sache wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Beim mittlerweile 47-jährigen Betroffenen wurde 1985 eine Schizophrenie (hebephrener, später paranoider Form) diganostiziert, die mittlerweile chronifiziert ist; außerdem besteht eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines schizophrenen Defekts. Er steht seitdem u.a. für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung unter Betreuung. Betreuerin ist derzeit die Zweitbeteiligte. Der Betroffene lehnt die Einnahme von Medikamenten vehement ab, da er sich nicht für krank hält. Seine mittlerweile nach einem Schlaganfall in Wachkoma liegende Mutter verabreichte sie ihm immer heimlich im Essen. Seit 2 ½ Jahren lebt der Betroffene in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte in N. Diese Einrichtung hält ihn allerdings nicht mehr für tragbar, da er, wenn er seine Medikamente nicht einnimmt, nicht mehr regelmäßig isst, die Toilette nicht mehr benutzt, sich distanzlos und manchmal aggressiv gegen Mitbewohner und Personal verhält und sich schließlich nicht mehr orientieren kann. Erhält der Betroffene seine Medikamente - was beim derzeitigen Stand der Therapie nur heimlich bewerkstelligt werden kann, so ist er "einigermaßen führbar". Eine längerfristige geschlossene Unterbringung ist für den Betroffenen wegen seiner psychomotorischen Unruhezustände unerträglich. Er wird dann aggressiv (psychiatrisches Gutachten vom 6.4.2007, GA 447).
In den letzten Jahren befand sich der Betroffene mehrfach in mehrwöchiger stationärer psychiatrischer Behandlung, jeweils aufgrund vormundschaftsgerichtlich genehmigter Einweisung durch die Zweitbeteiligte, um auf Neuroleptika eingestellt zu werden. Deren Einnahme verweigerte er im Anschluss an den Klinikaufenthalt sofort wieder mit der Folge erneuter Dekompensation. Nachdem der Betroffene am 6.5.2007 aus der Klinik in die Wohnstätte zurückgekehrt war, verschlechterte sich sein psychischer Zustand dort schnell wieder, so dass die Zweitbeteiligte am 29.5.2007 erneut die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung beantragte. Am 1.6.2007 genehmigte das AG P. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die Unterbringung bis zum 23.8.2007 (GA 477). Am 9.8.2007 beantragte die Zweitbeteiligte die Unterbringung für ein Jahr (GA 494). Das Sachverständigengutachten vom 18.8.2007 (GA 496) führte aus, dass der Betroffene sich nicht in einem abgeschlossenen Bereich der Klinik befunden habe, da er nicht weglaufe. Am 15.8.2007 wurde der Betroffene erneut in die Heimstätte entlassen. Am 23.8.2007 genehmigte das AG P. - wegen Gefahr in Verzug ohne vorherige Anhörung - die vorläufige geschlossene Unterbringung bis längstens 20.9.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung (GA 506), da der Betroffene wegen seines Verhaltens nicht mehr im Heim bleiben könne. Nach Anhörung des Betroffenen (GA 510) genehmigte das AG P. - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 30.8.2007 die Unterbringung bis längstens 22.8.2008; damit werde der Beschluss vom 23.8.2007 ersetzt (GA 514). Auch wenn eine im eigentliche Sinne geschlossene Unterbringung nicht beabsichtigt sei, müsse diese doch angeordnet werden, um eine Medikation des Betroffenen zu ermöglichen, deren Unterbrechung für den Betroffenen jeweils eine schwere Belastung darstelle. Am 6.9.2007 wurde der Betroffene aus der Wohnstätte wieder in die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Klinik verbracht.
Mit am 29.8.2007 eingegangenem Schriftsatz legte die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.8.2007 ein, mit am 4.9.2007 eingegangenem Schriftsatz gegen den Beschluss vom 30.8.2007. Die geschlossene Unterbringung sei nicht erforderlich und widerspreche vielmehr dem Wohl des Betroffenen. Sie könne nicht auf Dauer offen vollzogen werden. Als bloße Grundlage einer unzulässigen Zwangsmedikation sei sie nicht zulässig. Am 13.9.2007 beantragte die Verfahrenspflegerin darüber hinaus festzustellen, dass die gerichtliche Anordnung vom 23.8.2007 rechtswidrig war.
Nach Anhörung des Betroffenen am 20.9.2007 (GA 542) wies das LG Dresden mit Beschlüssen vom 21.9.2007 die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.8.2007 (GA 540) sowie diejenige gegen den Beschluss vom 30.8.2007 (GA 545) zurück. Gegen diese Beschlüsse legte die Verfahrenspflegerin namens des Betroffenen mit am 8.10.2007 beim OLG eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde ein und begründete diese in einem gesonderten Schriftsatz. Sie beantragt, den Beschluss des AG P. vom 30.8.2007 in Gestalt des Beschlusses des LG Dresden vom 21.9.2007 und den Beschluss des LG Dresden vom 21.9.2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die gerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung seit dem 4.9.2007 rechtswidrig war. Darüber hinaus will sie festgestellt wissen, dass der amtsgerichtliche Beschluss vom 23.8.2007 und der diesen bestätigende Beschluss des LG vom 21.9.2007 rechtswidrig waren.
II. Die weiteren Beschwerden ...