Leitsatz (amtlich)

1. Eine Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. muss nicht den Hinweis enthalten, dass der Widerruf "schriftlich" zu erfolgen hat.

2. Die Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche beginnt auch dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer anstelle des Rücktritts einen Widerspruch nach § 5a VVG, eine Anfechtung oder eine Kündigung erklärt; eine solche Erklärung ist regelmäßig als Widerrufserklärung auszulegen.

3. Mit Kündigung und Abrechnung beginnen auch Verjährungsfristen für einen Auskunftsanspruch über die Höhe der erzielten Nutzungen zu laufen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2240/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 wird aufgehoben.

4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren soll auf 17.683,42 EUR festgesetzt werden.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

1. Lebensversicherungsvertrag mit Endziffer -26, Antrag vom 24.04.1995 (B1)

a) Der Vertrag ist unstreitig im Antragsmodell zustande gekommen. Die vorliegende Widerrufsbelehrung genügt den Wirksamkeitserfordernissen gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F., wie der Senat bereits mit Urteil vom 23.12.2014, Az 4 U 953/14 zu einer identischen Widerrufsbelehrung entschieden hat:

"Die Rücktrittsbelehrung ist zunächst hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Vorliegend findet sich die Belehrung unter der Rubrik 'wichtige Hinweise', die ebenso wie das Empfangsbekenntnis drucktechnisch durch einen farblich abgesetzten Balken vom übrigen Text unterschieden ist.

Zwar ist die Rücktrittsbelehrung einer von zwei Teilen dieser wichtigen Hinweise, weil die wichtigen Hinweise an sich aber nur insgesamt fünf Zeilen umfassen, ist dennoch von einer hinreichenden Hervorhebung auszugehen. Dafür streitet auch, dass das Rücktrittsrecht als letzter Satz unter den Unterschriften befindlich ist und die Belehrung deshalb spätestens vor Leistung der Unterzeichnung noch einmal besonders ins Auge fällt.

Die Wirksamkeit der Rücktrittsbelehrung wird auch nicht dadurch gehindert, dass in ihr das Wort 'schriftlich' fehlt. Der Senat braucht hierbei nicht auf diejenige Rechtsprechung zurückzugreifen, die ganz allgemein die Auffassung vertritt, dass sich das Schriftlichkeitserfordernis stets bereits hinreichend aus der Verwendung des Wortes 'Absendung' ergibt, weil eine mündliche Erklärung eben nicht 'abgesendet' werden kann (OLG München, Beschluss vom 06.06.2014, 14 U 875/14; OLG Bamberg, Beschluss vom 03.07.2013, 1 U 66/13; OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, 20 U 138/11), denn der Gesetzeswortlaut in der hier maßgeblichen Fassung verwendet ebenfalls nur die Formulierung 'zur Wahrung der Frist gehört die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung' (§ 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F.). Mehr als die wortgleiche Übernahme kann im vorliegenden Falle von der Beklagten nicht verlangt werden. ..."

An dieser Rechtsansicht hält der Senat auch für den vorliegenden Sachverhalt fest. b) Selbst wenn die Belehrung inhaltlich unzureichend sein sollte, waren etwaige Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB jedenfalls bei Erhebung der Klage im Oktober 2017 bereits verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. oder einem Rücktritt nach § 8 VVG a.F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch entsteht mit der Ausübung des Widerspruchs- bzw. des Rücktrittrechts. Damit ist der Zugang der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung entscheidend für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 19, juris).

Der Bereicherungsanspruch entstand hier mit dem Widerspruch, den die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 27.12.2006 erklären ließ. Dagegen macht die Berufung ohne Erfolg geltend, dem Schreiben vom 27.12.2006 sei keine Rücktrittserklärung zu entnehmen, denn die anwaltlich vertretene Klägerin habe lediglich "den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge