Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender Teilrücknahme vor Abgabe an das Streitgericht entspricht der Streitwert des Klageverfahrens auch dann lediglich dem noch gestellten Antrag, wenn bereits im Mahnbescheid die Abgabe beantragt wurde.
Verfahrensgang
LG Zwickau (Beschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen 7 O 677/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirkrevisorin bei dem LG Zwickau gegen den Beschluss des LG Zwickau vom 9.12.2003, mit dem das Gericht den Streitwert auf 26.824,61 Euro festgesetzt hatte, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Vertragsverhältnis in Anspruch. Am 17.2.2003 hat sie beim AG Chemnitz den Erlass eines Mahnbescheides über 36.048 Euro nebst Zinsen und Kosten beantragt. Der Mahnbescheid war der Beklagten am 20.3.2003 zugestellt worden. Am 25.3.2003 legte die Beklagte Gesamtwiderspruch ein.
Mit Anspruchsbegründung vom 28.4.2003, beim AG Chemnitz eingegangen am 30.4.2003, beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 26.824,61 Euro zu verurteilen und erklärte im Übrigen die Antragsrücknahme. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Beklagte am 18.2.2003 einen Teilbetrag i.H.v. 10.000 Euro beglichen habe, der auf Kosten, Zinsen und letztlich die Hauptforderung verrechnet worden sei.
Mit Verfügung vom 15.5.2003 erfolgte die Abgabe an das für das streitig Verfahren zuständige LG Zwickau. Dort gingen die Akten am 16.5.2003 ein.
Nach streitig mündlicher Verhandlung haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt und die Beklagte hat den Anspruch anerkannt. Das LG hat sie daraufhin am 9.12.2003 antragsgemäß durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung von 26.824,61 Euro verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert hat es entsprechend der Höhe des noch eingeklagten Betrages festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin. Sie ist der Auffassung, der Streitwert müsse in Höhe des im Mahnbescheid genannten Betrages festgesetzt werden. Da hier bereits im Mahnbescheidsantrag das Feld angekreuzt worden war, wonach die Sache im Falle des Widerspruches an das Streitgericht abgegeben werden solle, sei ein bedingter Klageantrag gestellt worden. Mit Einlegung des Widerspruches sei die Bedingung eingetreten und die Gebühr für das Streitverfahren aus dem im Mahnbescheid genannten Betrag fällig geworden. Die Teilrücknahme im anspruchsbegründenden Schriftsatz ändere hieran nichts.
Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 15.3.2004 die Sache auf den Senat übertragen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das LG Zwickau hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren zu Recht auf 26.824,61 Euro festgesetzt.
1. Nach welchem Gegenstandswert die gerichtliche Verfahrensgebühr zu bemessen ist, wenn dem streitig Verfahren ein Mahnverfahren vorausgegangen ist und sich der für das streitig Verfahren maßgebliche Zahlungsanspruch nach Erlass des Mahnbescheides reduziert hat, ist umstritten. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass bereits im Mahnantrag die Abgabe durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes beantragt wurde.
a) Eine Auffassung geht mit der Beschwerdebegründung davon aus, dass für die Bestimmung der Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr in diesen Fällen auf den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht abzustellen ist. Dieser Antrag leite das Prozessverfahren i.S.d. §§ 15, 61 Abs. 1 GKG ein, so dass er für die Wertberechnung maßgebend sei (vgl. Markl/Meier, Kommentar zum GKG, zu KV 1211, Rz. 4). Sei dieser Antrag bereits im Mahnbescheidsantrag für den Fall des Widerspruchs gestellt worden, indem der Antragsteller das entsprechende Feld im Antragsformular angekreuzt habe, so liege darin ein bedingter Antrag, der mit Eingang des Widerspruchs umfassend wirksam werde. Richte sich der Widerspruch gegen den gesamten Anspruch, so bestimme sich die Höhe der Gerichtsgebühr dementsprechend nach dem im Mahnbescheid gestellten Zahlungsantrag. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger im anspruchsbegründenden Schriftsatz den Zahlungsanspruch nur noch teilweise weiterverfolge und im Übrigen den Antrag zurücknehme. Kostenrechtlich sei eine Teilrücknahme für die Festsetzung der Verfahrensgebühr unerheblich (vgl. OLG Düsseldorf v. 25.6.1996 - 10 W 50/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 183 = MDR 1997, 694 = NJW-RR 1997, 704; OLG Bamberg v. 29.7.1998 - 7 W 16/98, OLGReport Bamberg 1999, 328 = FamRZ 1999, 1292). Der Antragsteller sei hierdurch auch nicht benachteiligt. Er könne das Gebührenrisiko ohne weiteres dadurch vermeiden, dass er das entsprechende Kästchen im Antragsformular nicht ankreuze und erst nach Eingang des Widerspruchs die Abgabe an das Streitgericht beantrage (vgl. Meier, JurBüro 1998, 117 f.).
b) Nach der gegenteiligen Ansicht kann bei der Festsetzung des Streitwertes nicht allein auf das Kostenrecht abgestellt werden. ...