Verfahrensgang
AG Meißen (Aktenzeichen 6 F 260/19 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Meißen - Familiengericht - vom 29.04.2020, Az.: 6 F 260/19 VA, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der YYY (Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,0974 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX AG (Versicherungsnummer: ...) findet nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XYZ (Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1327 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XYZ (Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,1945 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.360,00 EUR.
Gründe
I. Die beteiligten Eheleute haben am ...1987 geheiratet, am ...1988 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Seit Juli 1998 leben sie voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 08.05.2019 zugestellt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Versorgungsausgleich zu beschränken. Wegen der langen Zeit des Getrenntlebens solle der Ausgleich auf die während der Zeit des Zusammenlebens erworbenen Anrechte in der Rentenversorgung begrenzt werden, maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat zunächst gleichfalls eine Einigung dahingehend angeregt, dass ein Ausgleich nur hinsichtlich der bis zum 14. Geburtstag des Kindes erworbenen Anrechte durchgeführt werden sollte (Antragserwiderung vom 29.05.2019). Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 erklärte sie, der Ausgleich müsse sich auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes erstrecken. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und beantragte zuletzt, den Ausgleich nur hinsichtlich der Zeit bis zur Trennung im Juli 1998 durchzuführen. Er meint, die Berücksichtigung von nach 1998 erworbenen Anrechten im Versorgungsausgleich sei grob unbillig.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 24.02.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 29.04.2020 hat es sodann den Versorgungsausgleich durchgeführt und sämtliche während der Ehezeit erworbenen Anrechte der Beteiligten im Wege der Halbteilung geteilt. Die lange Trennungszeit gebiete eine Beschränkung nicht; es habe jederzeit zur Disposition der Eheleute gestanden, die Ehezeit durch Stellung eines Scheidungsantrags zu beenden. Auf die Begründung der familiengerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht weiterhin geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei angesichts der seit langem nicht mehr bestehenden Lebensgemeinschaft grob unbillig.
Der Senat hat mit Verfügung vom 04.09.2020 darauf hingewiesen, dass er sich grundsätzlich der Rechtsprechung anschließe, die in Fällen eines außergewöhnlichen zeitlichen Verhältnisses zwischen ehelichem Zusammenleben und Getrenntleben einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht zieht, dies allerdings nicht für die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum bis zum 31.07.2006 einverstanden erklärt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Versorgungsausgleich nicht hinsichtlich sämtlicher in der Ehezeit erworbener Anrechte, sondern nur hinsichtlich der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes erzielten Anwartschaften durchzuführen ist.
Der Versorgungsausgleich bezweckt die gleiche - im Regelfall hälftige - Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Altersvorsorgevermögen und stellt eine gesetzlich geregelte Weitergeltung der ehelichen Solidarität auch nach Trennung und Scheidung dar. Er findet gemäß § 27 VersAusglG nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die an eine grobe Unbilligkeit zu stellenden Anforderungen sind hoch; sie liegen regelmäßig nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es nicht nur rechtfertigen, sondern gar gebieten, von der Halbteilung abzusehen. Insoweit stellt § 27 VersAusglG das Gerechtigkeitskorrektiv für die Fälle dar, in denen die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanw...