Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 2 T 79/08) |
Tenor
Die Sache wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Der Betroffene wendet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner vorläufigen Unterbringung.
Der 26-jährige Betroffene leidet an einer Schizophrenie und steht seit 2003 unter Betreuung. Seither war er zweimal untergebracht. Die Betreuerin beantragte am 21.12.2007 erneut die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer beabsichtigten Unterbringung des Betroffenen (GA III 415). Daraufhin ordnete das AG - VormG - Dresden mit Beschluss vom 21.12.2007 (GA III 419) die Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit und Dauer einer geschlossenen Unterbringung an. Am vorgesehenen Begutachtungstermin (24.1.2008) kam es zu einem tätlichen Übergriff des Betroffenen auf seine Betreuerin (vgl. auch GA III 439). Der Betroffene wurde daraufhin zwangsweise eingewiesen. Das AG genehmigte am Folgetag eine von der Betreuerin ergänzend beantragte vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis längstens 7.3.2008 (GA III 449) und bestellte dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger.
Der Betroffene hat dagegen Beschwerde eingelegt. Das LG hat am 30.1.2008 das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Letztere hat nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 5.2.2008 (GA III 478) die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat der Verfahrenspfleger am 9.2.2008 beim OLG eine sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Es bestehe zurzeit keine akute unmittelbare Gefahr, dass sich der Betroffene selbst töte oder sonst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Im Übrigen habe der Betroffene ein Recht auf Krankheit. Er könne nicht gegen seinen Willen bei nicht erheblicher Gefahr zwangsbehandelt werden. Eine Heilbehandlung bei Gefahr weniger schwerer Gesundheitsschäden sei eine "reine Opportunitätsentscheidung" des behandelnden Arztes, der sich notfalls immer auf die Gefahr der Chronifizierung der psychischen Krankheit oder der seelischen Behinderung berufen könne.
II. Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, insbesondere vom Verfahrensbevollmächtigten form- und fristgerecht eingelegt (§§ 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, 70 m Abs. 1, 70g Abs. 3, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 FGG).
In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für unbegründet, weil die Entscheidung des LG nach Meinung des Senats nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (A.). So zu entscheiden sieht sich der Senat indessen durch den Beschluss des OLG Rostock vom 30.7.2007 (3 W 118/07, OLGReport 2007, 964) gehindert. Danach soll das Beschwerdeverfahren über die Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung der Kammer vorbehalten und eine Einzelrichterübertragung vom Gesetz nicht vorgesehen sein. Auf der Grundlage dieser Auffassung, die der Senat nicht teilt (B.), müsste der landgerichtliche Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
A. Das LG hat u.a. ausgeführt, es bestünden dringende Gründe dafür, dass der Betroffene zu seinem Wohl untergebracht werden müsse. Die psychische, zum schizophrenen Formenkreis gehörende Erkrankung des Betroffenen ergäbe sich aus einem näher bezeichneten nervenärztlichen Gutachten und schriftlichen sowie einem mündlichen ärztlichen Zeugnis. Die Behandlung sei dringend erforderlich und dulde keinen Aufschub, weil aufgrund fehlender Behandlungseinsicht die Behandlung vom Betroffenen sofort abgebrochen würde. Dies würde aller Voraussicht nach zu einem Rückfall in einen Zustand führen, wie er bei Einweisung bestand. Zudem hätte dies die Gefahr einer Chronifizierung der Erkrankung und einer weiteren Verwahrlosung des Betroffenen zur Folge. Demgegenüber könne bei konsequenter Fortführung der Behandlung die Symptomatik vollständig zurückgeführt sowie eine Krankheitseinsicht und ein Bewusstwerden der äußeren Situation erreicht werden. Da der Betroffene erklärt habe, er werde im Falle einer sofortigen Entlassung keine Medikamente mehr nehmen, sei die Heilbehandlung ohne Unterbringung auch nicht möglich. Der Betroffene könne die Notwendigkeit der Heilbehandlung wegen seiner psychischen Krankheit nicht erkennen.
Die Erwägungen des LG halten nach Beurteilung des Senats rechtlicher Nachprüfung stand.
Gemäß § 70h Abs. 1 FGG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden. Erforderlich sind dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung und deren vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben sind, weil zum Wohl des Betroffenen eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 70h Abs. 1, 69 f. Abs. 1 FGG.
Diese Voraussetzungen sind nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) erfüllt.
1. An der psychischen Erkrankung des Betroffenen...