Verfahrensgang

LG Görlitz (Beschluss vom 25.01.2006; Aktenzeichen 4 OH 13/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.09.2007; Aktenzeichen VII ZB 85/06)

 

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Görlitz vom 25.1.2006 - Az.: 4 OH 13/98 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis zu 25.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin führte im Auftrag der D..-I. GmbH als Generalunternehmerin Um- und Neubauarbeiten für das Bauvorhaben "Multifunktionales Zentrum L." aus. Die Antragsteller sind als ehemalige Gesellschafter der D..-I. GmbH im Wege der formwechselnden Umwandlung an deren Stelle in den Generalunternehmervertrag mit der Antragsgegnerin eingetreten.

Zur Feststellung angeblich vorhandener umfangreicher Mängel an der erbrachten Bauleistung haben die Antragsteller im Jahr 1998 beim LG Görlitz die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.12.2004 zunächst den Antrag, dem Sachverständigen hinsichtlich der angeblichen Mängel in der Gussasphaltschicht des Parkdecks eine Ergänzung seines Gutachtens aufzugeben. Ferner beantragten sowohl die Antragstellerin als auch die L. & K. GmbH und Co KG sowie die S. AG als Streithelfer der Antragsgegnerin, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom 31.5.2005 entschied das LG daraufhin, dass die von der Antragstellerin und den beiden Streithelfern gestellten Fragen, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beantwortet werden sollten. Hiergegen wandten sich die beiden Streithelfer, weil sie die Auffassung vertraten, sie hätten weder Zusatzfragen, noch weitere Beweisfragen gestellt, sondern lediglich die Fragen angekündigt, welche sie im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen zu stellen beabsichtigt hätten.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2005 teilten die Antragsteller mit, die Parteien hätten sich zwischenzeitlich über die noch offenen Punkte des Beweisverfahrens geeinigt und das selbständige Beweisverfahren solle nicht weitergeführt werden. Daraufhin beantragten die L. & K. GmbH & Co KG, die S. AG und die K. mbH (im Folgenden: die Beschwerdeführer), der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen. Sie sind der Auffassung, der Wille der Antragsteller, das Verfahren nicht weiterzuführen, sei als Antragsrücknahme zu bewerten. Dies habe zur Folge, dass die Antragsteller in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Streithelfer, entgegengetreten. Sie teilt die Auffassung der Antragstellerin, wonach das selbständige Beweisverfahren einvernehmlich beendet worden sei, weil sich die Parteien geeinigt hätten.

Das LG hat den Antrag der Beschwerdeführer, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, durch Beschluss vom 25.1.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer.

Auf Nachfrage des Senates hat die Antragstellerin vorgetragen, die Parteien seien sich bei Abschluss des Vergleichs über die Sanierung des Parkdecks darüber einig gewesen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

II. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer sind zwar zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Anordnung der Beweiserhebung bedeutet weder eine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht die Anordnung zum Nachteil des Gegners. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten des anhängigen oder künftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren stattgefunden hat (BGH NJW-RR 2004, 1181 ff.). Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Antragsteller durch das Gericht eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wurde, innerhalb derer er die Klage nicht erhoben hat. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

2. In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt eine Kostentragungspflicht des Antragstellers allerdings dann in Betracht, wenn er den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Beweiserhebung zurücknimmt und die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, das sein Interesse an der Beweiserhebung entfallen lässt (BGH BauR 2005, 133 ff.). Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn die Rücknahme durch einen Interessenwegfall beim Antragsteller veranlasst wurde, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.

Im vorli...

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