Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr, wenn das Familiengericht mit Einverständnis der Beteiligten in einer Versorgungsausgleichssache ohne Durchführung eines Termins entscheidet

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entstehung der Terminsgebühr des Rechtsanwalts hängt in denjenigen Fällen, in denen die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, davon ab, ob für das betreffende Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Da § 221 Abs. 1 FamFG bei einer Versorgungsausgleichssache die Durchführung des Erörterungstermins nicht zwingend vorschreibt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 314 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, wenn das Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung eines Termins entscheidet.

2. Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht bereits dadurch, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in einem Telefongespräch den vom Familiengericht übermittelten Entscheidungsentwurf übereinstimmend billigen.

 

Verfahrensgang

AG Dippoldiswalde (Beschluss vom 23.05.2012; Aktenzeichen 7 F 235/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den am 1.6.2012 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss des AG - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 23.5.2012 - 7 F 235/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat mit Urt. v. 12.10.2006 - 5 F 235/05 - auf den am 25.5.2005 zugestellten Scheidungsantrag hin die Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich nach deren Abtrennung gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Überdies hatte es bereits zuvor mit Beschluss vom 6.1.2006 der Antragsgegnerin für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.

Mit Verfügung vom 14.4.2010 hat das Familiengericht das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Familiengericht ihr für dieses Verfahren mit Beschluss vom 15.11.2011 ab 14.4.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.

Nachdem das Familiengericht aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und nachfolgend den Beteiligten den Entwurf einer beabsichtigten Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Stellungnahme übermittelt hatte, hat es die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, über den Versorgungsausgleich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.10.2011 mitgeteilt, dass sie dem Beschlussentwurf zustimme und eine mündliche Verhandlung weiterhin als nicht erforderlich ansehe. Der Antragsteller hat erklärt, dass er an seinem ursprünglichen Antrag, den Ausgleich seiner Rentenanwartschaften gem. § 27 VersAusglG auszuschließen, nicht festhalte und dass im Übrigen gegen den Beschlussentwurf keine rechtlichen Bedenken bestünden. Außerdem sei er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Im Anschluss daran hat das Familiengericht mit dem am 9.12.2011 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss vom 15.11.2011 über den Versorgungsausgleich entschieden.

Der Beschwerdeführer hat sodann mit Schriftsatz vom 13.12.2011 beantragt, seine Vergütung gem. § 49 RVG festzusetzen und ihm unter Anrechnung der bisherigen Vergütung aus der Angelegenheit "Versorgungsausgleich" gemäß seiner Kostenrechnung vom 12.1.2006 und der ihm im wiederaufgenommenen Verfahren bereits aus der Staatskasse gezahlten Vorschussleistungen insgesamt einen Betrag von 308,21 EUR zu zahlen. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers lag neben der Abrechnung der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr (zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zugrunde.

Mit dem am 10.4.2012 an die Geschäftsstelle gelangten Beschluss vom 8.3.2012 hat der Rechtspfleger beim Familiengericht - statt der beantragten Vergütung - die Rückzahlung bereits geleisteter Vorschusszahlungen i.H.v. 81,88 EUR festgesetzt. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin geltend gemachte Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht entstanden seien. Da der Antragsgegnervertreter bereits überschießende Vorauszahlungen aus der Staatskasse erhalten habe, ergebe sich die vorbezeichnete Rückzahlungspflicht. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen.

Gegen den Festsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger beim Familiengericht nicht abgeholfen hat. Der zuständige Richter am Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat gegen den ihm am 5.6.2012 zugestellten Beschluss am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, d...

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