Leitsatz (amtlich)
Der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen Personenhandelsgesellschaft ist aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus gehalten, die zu Lasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragssteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnenden Zinsabschlag in die Einkommensteuererklärung einzustellen. Unterlässt er dies, erwächst der Gesellschaft gegen ihn ein Schadenersatzanspruch in Höhe der abgeführten Beträge.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 4 O 5779/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dresden vom 16.7.2004 - 4 O 5779/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert der Berufung: 7.227,27 Euro.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen, da sie im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet und eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
I. Die Beklagte ist wegen einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, der Klägerin als Schadensersatz 7.227,27 Euro nebst erstinstanzlich zugesprochener Zinsen zu bezahlen.
1. Die Beklagte war als Alleinerbin des am 14.9.1996 verstorbenen Kommanditisten H. K. der Gemeinschuldnerin gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Schuldnerin der auf die Zinseinkünfte der Masse zu entrichtenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages. Hiermit einhergehend sind die zu Lasten der - an den Zinserträgen berechtigten (BFH v. 9.11.1994 - I R 5/94, BFHE 176, 248 [250 f.] = FR 1995, 281) - Masse abgeführte Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag einkommensteuerrechtlich als inländischer Zinsabschlag der Beklagten zu behandeln und damit entweder auf deren Einkommensteuerschuld anzurechnen oder aber bei einem Überschuss an diese auszukehren (vgl. § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG; zusammenfassende Darstellung bei Onusseit/Kunz, Steuern in der Insolvenz, 2. Aufl., Rz. 572 ff.).
2. Angesichts der sich daraus ergebenden Diskrepanz zwischen der zivilrechtlichen Gläubigerstellung an den Zinsforderungen und der steuerlichen Zurechnung der abgeführten Steuerbeträge oblag es der Beklagten, die zu ihren Gunsten abgeführten Steuerbeträge als anzurechnenden Zinsabschlag in ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 einzustellen und den hierdurch erlangten Steuervorteil an die Klägerin auszukehren (LG Freiburg NZI 2000, 87 [88]; LG Hildesheim, Urt. v. 11.5.2004 - 3 O 527/03; Onusseit, EWiG 1999, 1169 f.; i.E. ebenso BFH v. 15.3.1995 - I R 82/93, GmbHR 1995, 602 = FR 1995, 616 = ZIP 1995, 1275 [1277]; FG Hessen, Urt. v. 18.3.2004 - 4 K 3137/02; Schöne/Ley, DB 1993, 1405 [1410]).
a) Die dargelegte steuerrechtliche Situation führte zu einer mit gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Verlagerung von Gesellschaftsvermögen auf die Beklagte und war damit unter gesellschaftsrechtlichem Blickwinkel systemfremd.
(aa) Die Abführung der Steuerbeträge hat unabhängig davon zu einer Mehrung des Vermögens der Beklagten geführt, dass diese den mit dem Zinsabschlag erlangten Steuervorteil mangels Abgabe von Einkommensteuererklärungen faktisch nicht realisiert hat.
(bb) Die hierdurch bei der persönlichen Einkommenssteuerlast entstandenen Vorteile erfolgten ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage.
(1) Die Mehrung des Gesellschaftervermögens kann nicht - wie vereinzelt erwogen (LG Freiburg NZI 2000, 87; LG Hildesheim, Urt. v. 11.5.2004 - 3 O 527/03) im gesellschaftsrechtlichen Sinne als Entnahme verstanden werden, da ihr jedes voluntative Element sowohl auf Seiten der Klägerin als auch und erst recht, auf Seiten der Beklagten fehlt. Daher sind auf die vorliegende Sachlage auch nicht jene Grundsätze übertragbar, die im Urteil des BGH (BGH v. 30.1.1995 - II ZR 42/94, AG 1995, 229 = GmbHR 1995, 294 = MDR 1995, 589, ZIP 1995, 462 [464 f.]) zu abgeführten Kapitalertragsteuerbeträgen auf - infolge eines Gewinnverwendungsbeschlusses - ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft entwickelt worden sind.
Im Übrigen wäre ein Rechtsgrund für die Erlangung der mit dem Zinsabschlag verbundenen wirtschaftlichen Vorteile selbst dann nicht erkennbar, wenn dieser im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten einer Entnahme gleichgestellt würde.
(2) Auch fehlte es bei der Abführung von Kapitalertragsteuer zu Lasten der Masse an jedweder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Legitimation für eine Verlagerung des Gesellschaftsvermögens auf den Gesellschafter.
b) Allein nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien kann sich aber bestimmen, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt sein konnte, aus der Masse Vermögen zu empfangen (BGH v. 30.1.1995 - II ZR 42/94, AG 1995, 229 = GmbHR 1995, 294 = MDR 1995, 589, ZIP 1995, 462 [464 f.]).
Die Binnen-Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und der Beklagten werden ausschließlich durch das Gesellsch...