Leitsatz (amtlich)

1. Beleidigungen, die keine Breitenwirkung in der Öffentlichkeit haben und im Rahmen einer länger andauernden und hart geführten Auseinandersetzung gefallen sind, rechtfertigen eine Geldentschädigung regelmäßig nicht.

2. Das Bedürfnis für eine Geldentschädigung kann auch durch langes Zuwarten des Geschädigten gemindert sein.

Hinweis:

Nach Rücknahme der Berufung wurde der Berufungskläger des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Beschluss vom 22. August 2018.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 1216/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,- EUR festzusetzen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung lediglich eine kumulative Veröffentlichung von Lichtbild und Behauptungen, nicht aber die beantragte alternative Verbreitung untersagt. Die Auslegung des Urteilsausspruches unter Ziffer 1 ergibt, dass zum einen die Verbreitung des Lichtbildes als auch die Verbreitung der inkriminierten Behauptung untersagt wird. Das Wort "und" bezieht sich hier auf die beiden Satzteile und verknüpft inhaltlich zwei Regelungskomplexe im Sinne einer nebenordnenden Aufzählung. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Aufzählung durch dieses Wort eingeleitet; die zusätzliche Verwendung des Wortes "oder" neben dem "und" ist für das Verständnis des Aussagegehaltes nicht erforderlich und dient lediglich einer weiteren Verdeutlichung. Der Regelungsgehalt des Tenors wird zudem durch die dementsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter Ziffer I.1. bestätigt, die zur Auslegung herangezogen werden können. Untersagt wird sowohl die Verbreitung des Lichtbildes als auch die Verbreitung der inkriminierten Behauptung.

2. Das Landgericht hat auch zu Recht dem Kläger eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte versagt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 15. 09.2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 38; vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils mwN) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urt. vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, aaO Rn. 33; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO Rn. 38 und vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15 -, Rn. 10, m.w.N., Senat, Urteil vom 12. Juli 2011 - 4 U 188/11 -, Rn. 18, alle zit. n. juris).

Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich. Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen, denn dem Sachvortrag des Klägers lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass und inwieweit sich die lediglich kurzzeitig auf dem privaten xxx-Account des Beklagten online gestellten Be...

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