Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk, Republik Belarus, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter A. N. B. und den Schiedsrichtern N. W. K. und S. I. R. vom 12.7.2005, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.104.823,34 US-$ Hauptschuld, Transportkosten und Verzugszinsen verurteilt worden ist, im Inland nicht anzuerkennen ist.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert ist 1.642.021,09 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein Handelsunternehmen, welches in den USA registriert ist und in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen zur Antragsgegnerin steht, welche ein staatliches Unternehmen ist und in Minsk, Weißrussland, Traktoren produziert. Mit Vertrag vom 2.11.2000, Nr. 9/9-01, versprach die Antragstellerin Räder und Felgen zu liefern. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer Minsk.
Dieses Schiedsgericht verurteilte mit Schiedsspruch vom 12.7.2005 die Antragsgegnerin, für die Lieferung von Rädern und Felgen 1.269.407 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen sowie 21.971,57 Dollar Transportkosten und 813.474,77 US-Dollar Verzugszinsen, zusammen 2.104.823,34 US-Dollar (Anlagen AS 2 und AS 3 zur Antragsschrift vom 20.12.2005).
Der Schiedsspruch soll in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, weil die Antragsgegnerin in Sachsen Vermögen hat, nämlich in der Nähe von ein Tochterunternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Traktoren unterhält.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass der Schiedsspruch vom Obersten Wirtschaftsgericht Weißrusslands aufgehoben sei (Beschluss vom 19.9.2005, Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 26.1.2006).
Die Antragstellerin meint, der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts könne in Deutschland nicht anerkannt werden, § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, weil Weißrussland eine Diktatur sei und das Oberste Wirtschaftsgericht die finanziellen Interessen des Staatsoberhaupts, aber nicht die Rechtsordnung schütze: Wer von einem Staatsunternehmen über 2 Mio. Dollar wolle, der schade dem Präsidenten selbst, das müsse verhindert werden (Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 24.3.2006 mit Anlagen AS 4 und 5).
Die Aufhebung des Schiedsspruchs dürfe in Deutschland seine Vollstreckbarerklärung nicht verhindern, weil die Vollstreckbarerklärung sich nach dem Genfer Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (EuÜ) richten müsse, welches in Art. 9 verlange, dass die Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs im Ausland nur dann die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs verhindern dürfe, wenn die Schiedsklausel ungültig sei oder das schiedsrichterliche Verfahren nicht der Verfahrensordnung des vereinbarten ständigen Schiedsgerichts entsprochen habe.
Dieses Europäische Übereinkommen sei anwendbar, obwohl nur Weißrussland, nicht aber die USA, Vertragsstaat sei, weil im Handelsabkommen, das die USA und Weißrussland geschlossen hätten, vereinbart sei, dass jeder Vertragsstaat den anderen so behandeln müsse, dass er nicht schlechter stehe als irgendein dritter Staat, mit dem die Vertragspartner ihrerseits Verträge geschlossen hätten (Meistbegünstigungsklausel).
Die Antragsgegnerin verteidigt das Verfahren vor dem Obersten Wirtschaftsgericht und meint, Mängel der Vollmacht, wie sie das Oberste Wirtschaftsgericht dem Prozessvertreter der Antragstellerin entgegengehalten habe, führten in jedem Rechtsstaat dieser Welt zu prozessualen Nachteilen. Die Antragsgegnerin meint weiter, das Oberste Wirtschaftsgericht habe mit Recht festgestellt, das Schiedsgericht habe seine eigene Verfahrensordnung verletzt: Der Schiedsrichter R. habe den Schiedsspruch nicht unterschrieben.
Die Antragstellerin verteidigt das Verfahren des Schiedsgerichts: Die Unterschrift des Schiedsrichters sei entbehrlich gewesen, weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts festgestellt habe, der Schiedsrichter R. sei bei Unterschrift des Schiedsspruchs im Urlaub gewesen.
Die Einzelheiten finden sich in den Schriftsätzen und zugehörigen Anlagen.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann keinen Erfolg haben, im Gegenteil ist dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen, § 1061 Abs. 2 ZPO.
1. Das OLG Dresden ist örtlich zuständig, weil im Bezirk des OLG vollstreckt werden soll, § 1062 Abs. 2 ZPO.
2. Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ist § 1061 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) in Verbindung mit dem bereits genannten Europäischen Übereinkommen. Die USA und Weißrussland sind Vertragsstaaten des UNÜ, das hindert aber nicht die Anwendung des EuÜ, welches in Art. 9 bestimmt, dass die anerkennenswerten Aufhebungsgründe eines Schied...