Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 9 O 2916/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 10.11.2017 - Az.: 9 O 2916/12 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten (Erstinstanzlich: die Beklagte) wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 10.11.2017 - Az.: 9 O 1369/16 - dahingehend abgeändert, dass die jetzige Klägerin und Widerbeklagte unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt wird, an die jetzige Beklagte und Widerklägerin 47.756,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.12.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Von Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt im Verfahren des Landgerichts Dresden - 9 O 2916/12 - die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 und im Verfahren des Landgerichts Dresden - Az.: 9 O 1369/16 - die jetzige Beklagte (erstinstanzlich: die Klägerin) 2/5 und die jetzige Klägerin (erstinstanzlich: die Beklagte) 3/5.

4. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Dresden sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 410.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.06.2018 das Berufungsverfahren gegen das im Verfahren des Landgerichts Dresden - Az.: 9 O 1369/16 - am 10.11.2017 erlassene Endurteil - Az.: 10 U 1746/17 -, das mit umgekehrten Parteirollen geführt wurde, dem vorliegenden Verfahren 10 U 1743/17 hinzuverbunden, so dass die dortige Klage zur Widerklage geworden ist.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Werklohn für Straßenbau- sowie Kanalverlegungsarbeiten, insbesondere die Durchörterung eines Bahndamms. Mit der Widerklage macht die Beklagte Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entstanden sind, geltend.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 17.12.2009 (Anlage K 1) mit der Erbringung von Straßenbau- und Regenwasserkanalarbeiten mit einer vorläufigen Auftragssumme von 860.318,84 EUR. Die Leistungen sollten nach dem als Anlage K 7 vorgelegten Leistungsverzeichnis erbracht und nach Einheitspreisen abgerechnet werden.

Mit Vertrag vom 25.01.2010 beauftragte der Eigenbetrieb der Beklagten 'A. Y. (im Folgenden: "EAY"), der ein Sondervermögen der Beklagten darstellt, die Klägerin mit den Arbeiten zur Verlegung eines Schmutzwasserkanals mit einer vorläufigen Auftragssumme von 141.598,00 EUR (Anlage K 2). Die Abrechnung sollte ebenfalls nach Einheitspreisen erfolgen.

Gegenstand der Arbeiten beider Verträge war insbesondere die Verlegung der Kanäle unterhalb von Gleisen der DB Netz AG. Die Leistungen sollten zum 01.03.2010 beginnen und zum 30.11.2010 fertiggestellt sein.

Zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt waren die Arbeiten nicht beendet und wurden auch vor der am 02.12.2010 beginnenden Frostperiode nicht mehr abgeschlossen.

Im Verlauf der Arbeiten machte die Klägerin verschiedene Baubehinderungen geltend:

  • Es habe keine Genehmigung der DB Netz AG für die Durchörterung des Bahndammes und einer Grundwasserabsenkung vorgelegen und die Ausschreibung sei diesbezüglich nicht ausreichend gewesen (Leistungsverzeichnis, Anlage K 7), so dass eine andere Technologie und erhöhte Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien.
  • Das ausgeschriebene Schutzrohr mit einer Dicke von 14,2 mm sei nicht erhältlich gewesen und die Ausschreibung im Leistungsverzeichnis insoweit unzutreffend. Die Beklagte habe sie - die Klägerin - zu Unrecht aufgefordert, ein Prüfzeugnis zu beschaffen, obwohl dies Aufgabe der Beklagten gewesen wäre [Das Prüfzeugnis wurde letztlich durch die Klägerin am 19.10.2010 vorgelegt].
  • Für die Durchörterung des Bahndamms habe eine Start- sowie eine Zielgrube ausgehoben werden müssen. Während der Arbeiten sei festgestellt worden, dass sich in der geplanten Zielgrube ein Stahlrohr der Deutschen Telekom befindet, so dass der Schacht an einen anderen Ort habe verlegt werden müssen. Aufgrund dessen hätten Bauleistungen doppelt erbracht werden müssen. Außerdem seien erhöhte Wasserhaltungskosten angefallen.
  • Des Weiteren sei die Bohrung unter der Bahntrasse durch ein 40 cm breites Hindernis behindert worden.

Die Klägerin forderte die Bezahlung einer 7. Abschlagsrechnung über 141.818,54 EUR (Anlage B 2) und machte die Fortsetzung der Arbeiten von deren Bezahlung abhängig. Die Beklagte bot unter anderem eine Zahlung in Höhe von 50.000,00 EUR an einen Treuhänder an. ...

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