Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.

Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke „Johann-Sebastian-Bach” zu verneinen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 5 O 5282/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.1999, Az.: 5 O 5282/99, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM. Streitwert: 50.000,00 DM

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche.

Der Kläger ist seit 1996 gewerblich tätig im Bereich Merchandising und Produktnamensentwicklung.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „xxxxxxxxxxx xxxx” einen Wein- und Spirituosenhandel als nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirma. Seine geschäftlichen Aktivitäten, deren Schwerpunkt in xxxxxxxxx liegt, erstrecken sich auch auf xxxxxxx, wo der Beklagte eine Niederlassung unterhält.

Der Kläger ist Inhaber der am 26.06.1997 angemeldeten und am 15.02.1999 ins Register eingetragenen Wort-/ Bildmarke „Johann Sebastian Bach” in der nachstehend eingeblenten Form (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 d. A.).

Der Schutzbereich dieser Marke erstreckt sich auf eine Vielzahl von Klassen (3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 39, 41, 42, vgl. Anlage K 2, Bl. 9 d. A.). Unter die Klasse 33 fallen alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bieren. Auf Interventionen des Patent- und Markenamtes hin hatte der Kläger die Anmeldung, die noch weitere Klassen umfasste, teilweise zurückgenommen.

Ein mit der eingetragenen Marke „Johann Sebastian Bach” verbundenes Produktkonzept des Klägers lag bei der Anmeldung nicht vor.

Der Kläger ist Inhaber der weiteren Marken xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx- xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Darüber hinaus hatte der Kläger die Marken xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxx, xxxxxxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxx, xxxxxxx und xxxxx angemeldet, die Anmeldungen aber vor Eintragung der Marken zurückgezogen. Die Anmeldung der Marken xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxx hatte sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen umfasst.

Der Beklagte vertreibt einen von ihm entwickelten Jahrgangssekt namens „Johann Sebastian”, wobei die beiden Etiketten jeweils ein Portrait zeigen, das den Komponisten Johann Sebastian Bach darstellen soll (vgl. Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 17.05.1999 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Anlage K 5, Bl. 66 ff. d. A.). Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 19.05.1999 mit, gegen eine Lizenzgebühr von 3,35 DM pro Flasche sei er bereit, die Nutzung zu genehmigen. Dieser Betrag liege „im unteren Bereich üblicher Lizenzgebühren” (vgl. Anlage K 6, Bl. 72 d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen, die mit seinen Marken gekennzeichneten Produkte würden „größtenteils europaweit vertrieben”. So sei die von ihm unter der Marke „xxxxxxxx” entwickelte Kosmetiklinie in Europa inzwischen über 7 Millionen mal verkauft worden. Außerdem werde noch dieses Jahr eine weitere Kosmetiklinie unter der Marke „xxxxxxxxxx” „flächendeckend auf den Markt gebracht”. Er beabsichtige auch, unter der Marke „Johann Sebastian Bach” eine umfangreiche Produktpalette herauszubringen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der für ihn eingetragenen Marke und dem vom Beklagten verwendeten Zeichen eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 14 Abs. 2 MarkenG bestehe.

Der Kläger hat daher beantragt:

    1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ohne die Zustimmung des Klägers das Zeichen „Johann Sebastian” im geschäftlichen Verkehr für alkoholische Getränke zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend genann...

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