Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenrechtsverletzung
Leitsatz (amtlich)
Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.
Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke „Johann-Sebastian-Bach” zu verneinen.
In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH ist auch nach dem Markengesetz im Grundsatz an dem Erfordernis eines markenmäßigen Gebrauches als Voraussetzung für das Vorliegen einer Markenverletzung festzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Markenschutz nicht zu einer Remonopolisierung gemeinfreier Werke führen darf.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 5 O 5030/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4.11.1999, Az.: 5 O 5039/99, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Streitwert: 65.000,00 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche. Die Klägerin entstand durch Umwandlung des VEB *. Ihre Eintragung im Handelsregister erfolgte am XXXXX 1991 (vgl. Bl. 246 d. A.).
Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Porzellan aller Art, insbesondere Kunst- und Zierporzellanen sowie die Herstellung und der Vertrieb von Feinsteinzeugen, keramischen Werkstoffen sowie die Herstellung von Porzellanfarben; die Forschung und Entwicklung in dem vorgenannten Gegenstand des Unternehmens, insbesondere auf dem Gebiet der Porzellanmalerei und -gestaltung sowie auf dem Gebiet der Brenntechnologie; die Unterhaltung und Erweiterung eines kulturhistorischen Porzellanmuseums zur Pflege und Förderung sächsisch-deutschen Kulturgutes einschließlich der Präsentation von Porzellangegenständen aller Art, die Führung eines betrieblichen Archivs und Porzellandepots einschließlich deren Erweiterung.
Der Beklagte ist Inhaber der am 24.06.1997 angemeldeten und am 15.02.1999 ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke „Johann Sebastian Bach” in der nachstehend eingeblendeten Form (vgl. Anlage K 4, Bl. 183 d. A.).
Der Schutzbereich dieser Marke erstreckt sich auf eine Vielzahl von Klassen (3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 39, 41, 42). In der Klasse 21 sind Glaswaren, Porzellan und Steingut enthalten.
Auf Interventionen des Patent- und Markenamtes hatte der Beklagte die Anmeldung, die noch weitere Klassen umfasst hatte, teilweise zurückgenommen.
Ein mit der eingetragenen Marke „Johann Sebastian Bach” verbundenes Produktkonzept lag dem Beklagten bei der Anmeldung nicht vor. Im Porzellanbereich ist es bis heute noch nicht zu einer „Vermarktung” gekommen und wird es auch in diesem Jahr wohl nicht kommen. Der Beklagte hat in diesem Bereich keine konkreten Vorstellungen; aktuelle Interessenten gibt es nicht (vgl. Bl. 433 d.A.). Der Beklagte ist zudem Inhaber einer ganzen Reihe weiterer Marken, beispielsweise xxxxxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx – xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx und xxxxxxx.
Darüber hinaus hatte der Beklagte die Marken xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxx, XXXXX xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxt, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxx, xxxxxxxxxx und xxxxx angemeldet, die Anmeldungen aber vor Eintragung der Marken zurückgezogen.
Die Anmeldung der Marken xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxx erfasste sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Marke „W.G.” wurde für den Beklagten am XXXXXX1994 als Warenzeichen eingetragen, später aber wieder gelöscht, weil der Marke bessere Rechte entgegenstanden.
Mit Schreiben vom 17.03.1999 an die Klägerin wies der Beklagte auf seine Markeninhaberschaft auch für Glaswaren, Porzellan und Steingut gemäß der Klasse 21 hin und machte auf juristische Konsequenzen im Falle einer Kennzeichenrechtsverletzung aufmerksam. Eine mögliche entgeltliche Nutzungseinräumung gemäß § 30 MarkenG stellte er hierbei in Aussicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.1999 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, unter Fristsetzung bis zum 07.05.1999 rechtsverbindlich zu erklären, keinerlei Rechte aus der deutschen Marke 397 2...