Verfahrensgang
LG Dresden (Entscheidung vom 22.12.2005; Aktenzeichen 13 O 2809/05) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin vom 26.01.2006 wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22.12.2005, Az: 13 O 2809/05, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.293,15 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 3.376,65 EUR ab dem 18.01.2005 sowie aus weiteren 9.916,50 EUR ab 18.08.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin vom 02.03.2006 wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.01.2006, Az: 7 O 2709/05, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.784,03 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 17.01.2005 zu zahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert wird auf 19.077,18 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung überzahlten Werklohnes i.H.v. 19.077,18 EUR.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der I........., S......- und T...... C...... GmbH. Die Klägerin beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Zuschlagsschreiben vom 10.06.1996 (Anlage K 2) mit dem Abbruch und dem Neubau der Brückenbauwerke "BW 12", "BW 14" und "BW 15" der BAB 4 Dresden/Bautzen. Nach Vorgabe durch die Klägerin wurde dem Vertrag für den Bauabschnitt II die als Anlage K 3 vorgelegte Lohngleitklausel zugrunde gelegt. Der gemäß Abs. 3 der Klausel vereinbarte Änderungssatz beträgt für die Bauwerke jeweils 0,264 Promille. Diesen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zuge ihres Angebotes mit den als Anlage K 4 vorgelegten Verzeichnissen zur Lohngleitklausel angegeben. Die Angebote für die einzelnen Bauwerke erfolgten auf der Grundlage der als Anlage K 7 vorgelegten Kalkulation. Hinsichtlich der Einzelheiten der genannten Vertragsbestandteile wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Unter dem 06.11.2000 legte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Schlussrechnung, deren Prüfung durch die Klägerin einen Mehrvergütungsanspruch aufgrund der Lohngleitklausel i.H.v. 29.236,16 DM netto ergab, welcher daraufhin zzgl. Mehrwertsteuer an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlt wurde.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zudem Gesellschafterin der A... "..........." (nachfolgend: A...). Die Klägerin beauftragte die A... mit Zuschlagsschreiben vom 23.08.1996 (Anlage K 2 der Akte 6 U 427/06) mit dem Abbruch und der Neuerrichtung der Brückenbauwerke "BW 59 Ü 1", "BW 60", "BW 61" und "Rampe ÜR 59-1" der BAB 4 Dresden/Görlitz. Nach Vorgabe durch die Klägerin wurde dem Vertrag für die Bauwerke "BW 59 Ü 1" und "Rampe ÜR 59-1" sowie dem 2. Bauabschnitt der Bauwerke "BW 60" und "BW 61", die als Anlage K 3 (Akte 6 U 427/06) vorgelegte Lohngleitklausel zugrunde gelegt. Der gemäß Abs. 3 der Klausel vereinbarte Änderungssatz beträgt 0,163 Promille für das Bauwerk "BW 59 Ü 1", 0,175 Promille für das Bauwerk "Rampe BW 59", 0,153 Promille für das Bauwerk "BW 60" und 0,159 Promille für das Bauwerk "BW 61". Diese hatte die A... im Zuge ihres Angebotes mit den als Anlage K 4 (Akte 6 U 427/06) vorgelegten Verzeichnissen zur Lohngleitklausel angegeben. Das Angebot der A... erfolgte auf der Grundlage der als Anlage K 7 (Akte 6 U 427/06) vorgelegten Kalkulation. Hinsichtlich der Einzelheiten der genannten Vertragsbestandteile wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Unter dem 01.03.1999 legte die A... Schlussrechnung, deren Prüfung durch die Klägerin einen Mehrvergütungsanspruch aufgrund der Lohngleitklausel i.H.v. 17.891,02 DM netto ergab, welcher nachfolgend zzgl. Mehrwertsteuer an die A... gezahlt wurde.
Im Laufe des Jahres 2004 erhielt das Autobahnamt Sachsen eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes zur Abrechnung der o.g. Baumaßnahmen, wonach der Lohngleitung überhöhte Änderungssätze zugrunde gelegt worden seien und die zutreffenden Änderungssätze 0,09 Promille ("Rampe BW 59"), 0,11 Promille ("BW 12", "BW 14" und "BW 60") und 0,12 Promille ("BW 59 Ü 1", "BW 61" und "BW 15") betragen würden.
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Änderungssätzen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung würden die Lohngleitklauseln genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklauseln i.S.v. § 3 Währungsgesetz darstellen, weil die die zulässigen Beträge übersteigenden Änderungssätze auf der Berücksichtigung lohnunabhängiger Kostenanteile beruhen würden, so dass die Klauseln unwirksam seien. Die Preisanpassung aufgrund nachträglich gestiegener Lohnkosten sei damit auf der Basis der...