Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen 9 O 6197/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Leipzig vom 15.6.2005 - Az.: 9 O 6197/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 177.907,58 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer der F. AG aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagten geltend.
Die "... gesellschaft K. mbH" beauftragte die Beklagten am 24.11.1993 mit den erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück K. in ... Hinsichtlich des genauen Auftragsumfangs wird auf die Vertragsurkunden (Anlagen B1 und B2) Bezug genommen. Das Gebäude sollte unmittelbar angrenzend an das auf dem Nachbargrundstück K. bereits bestehende Wohngebäude errichtet werden. Die Planung der Beklagten sah deshalb u.a. vor, das Fundament des Nachbargebäudes im Grenzbereich der Grundstücke im Wege des "Düsenstrahlverfahrens" durch Betoneinspritzungen zu unterfangen.
Am 5./6.1.1995 erteilte die "... gesellschaft K. mbH" der F. AG den Auftrag für die schlüsselfertige Errichtung des in Rede stehenden Wohn- und Geschäftshauses. In Abweichung von den ursprünglichen Planungen der Beklagten wurde das Nachbargebäude durch die Generalunternehmerin aber nicht durch Betoneinspritzungen unterfangen. Vielmehr beauftragte diese die "S. GmbH" (fortan: Fa. S.) als Subunternehmerin mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand auf dem Grundstück K. zur Abstützung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäudes. Die für die Herstellung der Bohrpfahlwand erforderlichen Statikerleistungen wurden nicht durch die Beklagten, sondern durch die Fa. S. erbracht. Ferner erteilte die Generalunternehmerin der Fa. K.E.A. GmbH & Co. KG" (fortan: Fa. K.) als weiterer Subunternehmerin den Auftrag zur Ausführung der Erdaushubarbeiten sowie der Herstellung der Baugrubensohle für das neu zu errichtende Wohn- und Geschäftshaus.
Am 8.8.1995 wurde mit den Erdaushubarbeiten begonnen, wobei die Baugrube entgegen den Vorgaben der Beklagten entlang dem Fundament des Nachbargebäudes auf einer Länge von 4 bis 5 Metern bis ca. 80 cm senkrecht unter die Fundamentsohle abgeschachtet wurde. Nachdem die Beklagten dies noch am gleichen Tag bemerkt hatten, ordneten sie eine Verfüllung und Verdichtung der Baugrube bis zur Oberkante des Fundaments an. Ferner bestimmten sie, dass das Fundament des Nachbargebäudes, welches ca. 25 cm auf das Grundstück K. hinüberragte, durch abschnittweises Absägen um ca. 15 cm zu kürzen sei, so dass ein Fundamentüberstand von 10 cm verbliebe. Nur so konnten ihrer Auffassung nach, trotz der Errichtung der nach der ursprünglichen Planung nicht vorgesehenen Bohrpfahlwand auf dem Grundstück K., die geplanten Gebäudeabmessungen für den Neubau eingehalten werden. Die von den Beklagten angeordneten Betonsägearbeiten wurden am 11. und 12.8.1995 ausgeführt. Am 23.8.1995 begann die Fa. S. mit dem Bohren der Erdlöcher für die Errichtung der Bohrpfahlwand, welche sofort mit Beton verfüllt wurden. In den noch frischen Beton wurden T-Träger aus Eisen als Bewehrung eingebracht. Dies erfolgte zunächst durch Einrütteln. Am 25.8.1995 gegen 10.00 Uhr wurden erstmals Schäden am Gebäude K. festgestellt. Parallel zum Giebel hatten sich im Anschlussbereich zwischen Wand und Decke Risse gebildet. Die Längswände waren senkrecht zum Giebel im Bereich von Türen und Fenstern schräg gerissen. Im Keller war der Fussboden ca. 3 m vom Giebel entfernt parallel zu diesem gerissen. Ab dem 6.9.1995 erfolgte das Einbringen der T-Träger in die Bohrpfahllöcher nicht mehr durch Einrütteln, sondern durch Pressen. Am 27.9.1995 wurden die am Nachbargebäude entstandenen Schäden durch die Sachverständigen Prof. Dr. Ing. R. und Prof. Dr. Ing. habil. A. dokumentiert. Insoweit wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagen A12 und A13 Bezug genommen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei als Haftpflichtversicherer der Fa..F. AG für Schadensersatzansprüche der anspruchsberechtigten Geschädigten des Grundstücks K. i.H.v. insgesamt 355.815,17 EUR aufgekommen. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung des bei ihr versicherten Baubetriebs mache sie einen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf sie übergegangenen Anspruch der Versicherungsunternehmerin gegen die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 50 % des Schadensersatzbetrages geltend.
Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand de...