Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 22.05.2009; Aktenzeichen 5 O 2742/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2012; Aktenzeichen KZR 108/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.05.2009, Az. 05 O 2742/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Hinsichtlich Ziffer 1. a) und 1. b) des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 22.05.2009, Az. 05 O 2742/08, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,00 Euro leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 10.000,00 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach § 1 UrhWG. Sie macht Urheber- und Leistungsschutzrechte an Wortbeiträgen und Bildmaterial geltend, das von den Fernsehsendern ...................................................................................................... (im Folgenden auch: Sendeunternehmen) zur Vorankündigung und Bewerbung ihres Fernsehprogramms erstellt und über sog. "Presselounges" auf Websites im Internet unter den im Klageantrag aufgeführten Adressen veröffentlicht wird.

Die Beklagte betreibt im Internet unter www........ einen elektronischen Programmführer, in dem sie auch über das Programmangebot der Sendeunternehmen informiert. Hierzu übernimmt sie fortlaufend ohne Zustimmung der Klägerin und ohne Zahlung oder Angebot einer Vergütung das Wort- und Bildmaterial der Fernsehsender aus den Internet-Presselounges, indem sie die dort verfügbaren Texte und Bilder herunterlädt, abspeichert und zur Darstellung ihres Angebots auf ihren Webserver hochlädt und zum Abruf für die Allgemeinheit bereithält.

Die Klägerin meint, das in die "Presselounges" eingestellte Wort- und Bildmaterial genieße Urheber- und Leistungsschutz nach §§ 2, 72 UrhG. Sie behauptet, die Verfasser des Materials (Redakteure, Fotografen) hätten ihre Rechte an die Sendeunternehmen abgetreten; bei Auftrags- und Fremdproduktionen erhielten die Sender entsprechende Rechte aufgrund von Lizenzverträgen. Diese Rechte hätten die Sendeunternehmen der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Rechte der Sendeunternehmen nach §§ 16, 19a UrhG verletze; indem sie das Wort- und Bildmaterial ohne Einholung einer Lizenz nutze; eine unentgeltliche Nutzung könne nicht auf § 50 UrhG gestützt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) das Bildmaterial zur Ankündigung der Programme ......................................................................................................, wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten ("Presselounges") unter den Adressen

http://www.Presslounge...........de/,

http://www.Presselounge......de,

http://www.Presselounge........de/,

http://www.kommunikation.....de/,

http://www.kommunikation.....de/,

http://www.kommunikation..........de/,

http://www..............de/,

http://www............de/,

zur Verfügung gestellt wird,

und

b) Wortmaterial zur Ankündigung der Programme ......................................................................................................, wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird, wie insbesondere

Textbeispiel 1:

"Ein geheimnisvoller Auftrag führt den Bibliothekaren Flynn Carsen nach Ägypten, um dort die Herkunft einer Papyrusrolle, die angeblich den Weg zu König Salomons Schatz weisen soll, zu prüfen. Der Papyrus, der Flynn kurz darauf von einem Unbekannten gestohlen wird, ist vermutlich eine Karte, die den Weg zu Salomons Mienen zeigt, diese ist jedoch ohne eine Legende, eine Anleitung zu ihrem Verständnis, nutzlos. Auf der Suche nach der Karte und ihrer Legende trifft Flynn nahe Casablanca auf die Archäologin Emily Davenport. Nach anfänglichen Kontaktschwierigkeiten mit der attraktiven, sehr energischen Emily gelingt es Flynn, gemeinsam mit Emily in einer verborgenen Kammer der Ruinen von Volubilis einen Teil der Kartenlegende zu finden. Schnell müssen Emily und Flynn feststellen, dass eine Gruppe von zwielichtigen Gestalten, unter Führung des brutalen, skrupellosen General Samir, ebenfalls an der Karte interessiert ist. Durch ihre gemeinsam angewandten wissenschaftlichen Kenntnisse und die Hilfe des Massaikriegers Jomo gelingt es Flynn und Emily, unter größter Lebensgefahr, die Karte und den Rest ...

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