Leitsatz (amtlich)

Wählt der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 29.03.2010; Aktenzeichen 7 O 926/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Dresden vom 29.3.2010 - 7 O 926/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 1.637,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2009 zu zahlen.

3. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) weitere 57,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten zu 3) abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beklagten zu 3) in erster Instanz trägt der Kläger 85 % und die Beklagte zu 3) 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz trägt der Kläger 81 % und die Beklagte zu 3) 19 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in zweiter Instanz trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zu 3) zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 6.607,33 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten (zuletzt noch) über die Frage, ob der Kläger den Umsatzsteueranteil der Reparaturkosten i.H.v. 1.276,08 EUR für die Wiederherstellung des bei dem Unfall vom 18.6.2008 beschädigten Fahrzeuges ersetzt verlangen kann.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, welcher lediglich im unstreitigen Teil wie folgt zu ergänzen ist:

Nach dem Gutachten des Sachverständigen L vom 2.7.2008 betrugen die Reparaturkosten für das bei dem Unfall beschädigte Klägerfahrzeug 6.716,20 EUR ohne Mehrwertsteuer und 7.992,28 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug veräußerte der Kläger am 15.7.2008 unrepariert und erwarb wenige Tage später einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz A 200 zu einem Preis von 22.500 EUR einschließlich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 3.592,44 EUR.

Das LG hat mit Urteil vom 29.3.2010 die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 3) hin verurteilt, an diese 2.913,30 EUR sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 147,92 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat - letztlich ohne nähere - Begründung ausgeführt, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 6.716,20 EUR netto, mithin ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer habe.

Mit der von ihm eingelegten Berufung wendet sich der Kläger schließlich gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin, nämlich soweit er zu einer Zahlung an die Beklagte zu 3) von mehr als 1.637,22 EUR bzw. von mehr als 57,24 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer i.H.v. 1.276,08 EUR bezogen auf die Reparaturkosten. Zwar habe er nicht den vorherigen Zustand des Fahrzeuges durch Reparatur wieder hergestellt, jedoch sei ihm aufgrund der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges mindestens in Höhe der Reparaturkosten die entsprechende Umsatzsteuer zu ersetzen. Denn letztlich sei in diesem Fall nicht von einer rein fiktiven Abrechnung, bei der Umsatzsteuer nicht erstattet werden solle, zu sprechen, sondern eher von Naturalrestitution. Mit der Erstattung der Umsatzsteuer ändere sich auch der vom LG angenommene Gegenstandswert für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit, so dass er im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3) geleisteten Zahlungen lediglich einen Betrag i.H.v. 57,24 EUR zu erstatten habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Dresden vom 29.3.2010 (Az: 7 O 926/09) aufzuheben, soweit er zur Zahlung von mehr als 1.637,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2009 und von mehr als 57,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 verurte...

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