Leitsatz (amtlich)

1. Bietet ein Bankmitarbeiter zu betreuenden Kunden die Weitergabe ihm zugänglicher günstiger Zinskonditionen an und bucht anschließend die Kundengelder auf ein von ihm verwaltetes Konto um, hängt die Zurechnung dieses Handelns gegenüber der Bank nach § 278 BGB davon ab, ob das Kapitalanlageangebot noch im inneren Zusammenhang zu den übertragenen Aufgaben stand.

2. Zu den Anforderungen einer Autorisierung im Sinne des § 675 j Abs. 1 i.V.m. § 675u BGB.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 793/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.10.2017 - 07 O 793/17 - unter Aufhebung im Kostenpunkt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1) und 2) einen Betrag von 20.000.00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger 1) und 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.415,15 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger 1) und 2) wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen die Kläger 1) und 2) als Gesamtschuldner 33 % und die Beklagte 67 %. Von den Kosten des Rechtstreits in zweiter zweiter Instanz tragen die Kläger 1) und 2) als Gesamtschuldner 45 % und die Beklagte 55 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 36.511,12 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Bank den Klägern 1) und 2) im Zusammenhang mit dem Verhalten ihres Mitarbeiters D. L. einstandspflichtig ist. Dieser war bis zu seinem Ausscheiden am 31.03.2016 bei der Beklagten als Gewerbekundenbetreuer tätig. Die klagenden Eheleute, die zwei Tankstellen betreiben, verfügten über geschäftliche und private Konten bei der Beklagten sowie bei der X-bank M.... Nach den Schilderungen der Kläger 1) und 2) soll der Zeuge D. L. ihnen anlässlich eines im November 2015 geführten Kundengesprächs den Vorschlag unterbreitet haben, einen bei der X-bank M... bestehenden ...-Bonussparplan (Anlage K 1), auf den zum 03.12.2015 insgesamt 127.000,59 Euro gutgeschrieben waren (Anlage K 2), aufzulösen. Mit den freiwerdenden Geldern hätten angabegemäß Sicherheiten zugunsten der Beklagten für auf sie überzuleitende Bankgeschäfte gestellt und darüber hinaus ein am 14.10.2014 mit der Beklagten abgeschlossenes Modernisierungsdarlehen über 35.000,00 Euro (Anlage K 3) abgelöst werden sollen. Die Kläger 1) und 2) unterzeichneten am 03.12.2015 eine Auflösungserklärung zum Bonussparplan, woraufhin u.a. ein Teilbetrag von 60.673,25 Euro auf ein bei der Beklagten geführtes Privatgirokonto der Kläger 1) und 2) ausgezahlt wurde (vgl. Anlage K 4).

Von diesem Girokonto Nr. xxxxxxx wurde am 11.12.2015 eine Überweisung in Höhe von 30.000,00 Euro zugunsten eines auf den Namen des R. L. bei der Beklagten eingerichteten Kontos Nr. yyyyyyyyyy veranlasst; als Überweisungszweck findet sich auf dem Kontoauszug die Angabe "lt. Vereinbarung" (Anlage K 5). R. L. ist der Vater des Zeugen D. L.. Gegen beide Personen führt die Staatsanwaltschaft Leipzig ein Ermittlungsverfahren wegen der Veruntreuung von Kundengeldern (208 Js 28299/16).

Am 05.07.2016 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Gespräch zu der am 11.12.2015 vorgenommenen Überweisung statt; mit Schreiben vom 28.08.2016 (Anlage K 6) forderten die Kläger 1) und 2) die beklagte Bank schriftlich zur Rückbuchung der überwiesenen 30.000,00 Euro auf ihr Girokonto auf, weil der Geldbetrag, anders als mit dem Zeugen D. L. abgestimmt worden sei, nicht zur Darlehensablösung verwendet worden sei. Die Beklagte verweigerte in der Folge eine Rückgewähr des Betrags u.a. mit der Behauptung, der Überweisung vom 11.12.2015 habe ein Eigengeschäft zwischen dem Zeugen D. L. sowie den Klägern 1) und 2) zugrunde gelegen, welches ihr nicht zuzurechnen sei. Aufgrund der Weigerungshaltung der Beklagten beanspruchten die Kläger 1) und 2) in erster Instanz die Auszahlung eines Betrags von 30.000,00 Euro, hilfsweise eine entsprechende Wertstellung auf ihrem Privatgirokonto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 04.10.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass der Zeuge D. L. bei der Überweisung des Geldbetrags von 30.000,00 Euro auf das Konto des R. L. nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Bank gehandelt habe, sodass diese nicht gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB hafte. Der Kundenbetreuer sei vielmehr eigenmächtig jenseits der ihm übertragenen Aufgaben tätig geworden, indem er mit den Klägern 1) und 2) privat vereinbart habe, ...

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