Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 19.05.2006; Aktenzeichen 7 O 2041/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Leipzig vom 19.5.2006 - Az.: 7 O 2041/05 - im Kostenpunkt aufgehoben, in der Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten an dem auf dem Konto bei der ... Bank.. L., BLZ ..., Konto-Nr. ..., separierten Kaufpreis aus der Verwertung des schuldnerischen Grundstücks keine Sicherungsrechte zustehen.
Es wird des Weiteren festgestellt, dass der Beklagten an den auf dem allgemeinen Insolvenzanderkonto des Klägers bei der ... Bank.., L., BLZ ..., Konto Nr. ..., hinterlegten Erlösen aus dem Forderungseinzug und der Verwertung des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin keine Rechte zustehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung der Bestellung von Kreditsicherheiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Vorinstanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die F. A. GmbH (im Tenor und im Folgenden: Schuldnerin), deren Vermögen der Kläger nunmehr verwaltet, zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung zugunsten des beklagten Kreditinstituts nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Zum maßgebenden Zeitpunkt habe es noch keine anderen Gläubiger gegeben. Zudem habe die Schuldnerin nicht erkennen müssen, dass es zukünftig Gläubiger geben werde, die mangels liquider Mittel nicht hätten befriedigt werden können. Aufgrund des plausiblen und nachvollziehbaren Unternehmenskonzepts sei auch ein Inkaufnehmen einer Gläubigerbenachteiligung durch die Schuldnerin nicht festzustellen. Da die Grundschuld kongruent bestellt worden sei, könne der Kläger sich nicht auf die mit der Inkongruenz verbundenen Beweisanzeichen stützen. Aus der Weigerung der Beklagten, der Schuldnerin weitere Aufträge zu finanzieren, sei ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht abzuleiten. Gleiches gelte für die Sicherungsübereignung des Anlagevermögens und der Globalzession vom 14.11.2001. Ebenso wenig könne die Sicherungsübereignung vom 1.1.2002 nach § 133 Abs. 1 InsO wirksam angefochten werden, weil es auch hier an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fehle. Diese Sachen seien bereits am 14.11.2001 im Rahmen der vorweggenommenen Sicherungsübereignung hinreichend bestimmbar gewesen, Inkongruenz scheide daher auch insoweit als Beweiserleichterung aus. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Gläubigerschädigung i.S.v. § 826 BGB bzw. die Nichtigkeit der Sicherungsverträge nach § 138 BGB lägen nicht vor.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist weiter der Auffassung, sowohl die Globalzession als auch die Sicherungsübereignungen und die Grundschuldbestellung seien nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, und wiederholt zur Begründung seinen Vortrag aus der Vorinstanz. Darüber hinaus stelle der in der Sicherungszweckerklärung vom 23.11.2001 für Grundschulden verfügte Schuldbeitritt der Schuldnerin zur Verbindlichkeit des damaligen Alleingesellschafters A. eine inkongruente Deckung dar. Das und die sich daraus ergebenden Konsequenzen habe das LG nicht beachtet. Aus den genannten Gründen seien auch die weiteren Sicherheitenbestellungen unwirksam.
Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des am 19.5.2006 verkündeten Urteils des LG Leipzig die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, die vom Kläger erzielten Verwertungserlöse aus dem Verkauf des Anlagevermögens und des Betriebsgrundstücks im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. A. GmbH für die Insolvenzmasse freizugeben, und hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, die im Klageantrag zu 1) bezeichneten Verwertungserlöse in dem Umfang freizugeben, der quotal dem Verhältnis entspricht, in dem die erzielten Verwertungserlöse gleichzeitig für Verbindlichkeiten des Gesellschafters der Schuldnerin, Herrn A. gehaftet haben, bei gleichzeitiger Anrechnung der für die Gesellschafterverbindlichkeiten des Herrn A. erzielten Sicherheitenerlöse auch zugunsten der Verbindlichkeiten der Schuldnerin. In der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2007 hat der Kläger nach Hinweis seine Anträge umgestellt und beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Beklagten an dem auf dem Konto bei der ... Bank.. L., BLZ ..., Konto Nr. ..., separierten Kaufpreis aus der Verwertung des gemeinschuldnerischen Grundstücks keine Sicherungsrechte zustehen sowie fe...