Leitsatz (amtlich)

1. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG.

2. Eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG wegen einer unrichtigen Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht.

3. Keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG liegt vor, wenn ein Einzelrichter erster Instanz aufgrund seiner Überzeugung von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, solange der vertretene Rechtsstandpunkt juristisch noch vertretbar erscheint.

 

Normenkette

GKG §§ 21, 66

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.07.2017; Aktenzeichen 3 O 133/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Niederschlagung der Gerichtskosten des Rechtsstreits wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig; das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (Senat, I-10 W 171/10, Beschluss vom 22. März 2011).

Die Beschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. I-10 W 96/12, Beschluss vom 18. Dezember 2012).

Entsprechend den Ausführungen des 24. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 13. Februar 2017 (Bl. 40 f GA) liegt hingegen keine unrichtige Sachbehandlung vor, wenn ein Einzelrichter erster Instanz aufgrund seiner Überzeugung von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, solange der vertretene Rechtsstandpunkt juristisch noch vertretbar erscheint. Nur, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten, kommt eine Kostenaufhebung in Betracht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11575647

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