Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzung einer Niederschlagung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG ist, dass durch die vermeintlich unrichtige Sachbehandlung überhaupt Mehrkosten entstanden sind.
2. Eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG setzt einen offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder eine offensichtliche, eindeutige Verkennung des materiellen Rechts voraus.
3. Der Antrag, die Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen.
Normenkette
GKG §§ 21, 66
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 22.09.2016; Aktenzeichen 3 O 176/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kleve - Einzelrichter - vom 22.9.2016 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1.7.2016 (Bl. IX GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Zweitschuldnerrechnung vom 4.7.2016 (Kassenzeichen 701099522009, Bl. IXa GA) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.1. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kleve - Einzelrichter - vom 22.9.2016 ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
Es ist bereits nicht feststellbar, dass durch eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung seitens der Kammer i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG überhaupt Mehrkosten entstanden sind. Die Argumentation der Beschwerde, im Falle einer Beweiserhebung aufgrund eines am 20.6.2016 erlassenen Beweisbeschlusses wäre ein Urteil vor dem Versterben der Klägerin am 23.2.2015 nicht mehr ergangen, ist rein spekulativ, zumal eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht zu erwarten war. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde ausführt, die Klage wäre bereits in der ersten Instanz nach Versterben der Klägerin auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen worden. Dagegen spricht bereits, dass die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der verstorbenen Klägerin auch das Berufungsverfahren durchgeführt hat und sodann gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde bei Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Zutreffend führt das LG zudem aus, dass ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler oder eine offensichtliche, eindeutige Verkennung des materiellen Rechts nicht feststellbar ist. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung, die allein gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der erstinstanzlichen Gerichtskosten rechtfertigen könnte (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. I-10 W 96/12, Beschluss vom 18.12.2012).
2. Soweit die Kostenschuldnerin die Nichterhebung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten beantragt hat, ist dieses Begehren nach Zugang der Zweitschuldnerrechnung vom 4.7.2016 als Erinnerung gegen den zweitinstanzlichen Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen (vgl. BGH I ZA 1/10, Beschluss vom 15.8.2002, juris Rn. 2; Senat, I-10 W 36/13, Beschluss vom 19.3.2013).
Die Erinnerung bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen des Berufungsrechtszugs wendet die Kostenschuldnerin nicht ein; sie begründet ihren Antrag auf Niederschlagung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten ausschließlich damit, dass bei einer richtigen erstinstanzlichen Sachbehandlung auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten nicht angefallen wären. Dies ist indes entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht feststellbar.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10764426 |