Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.04.2011)

 

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. April 2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 800,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sich diese dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin gegen sie auch die Kosten des Patentanwalts der Antragstellerin festgesetzt hat, ist nicht begründet.

I.

Die von der Antragstellerin angemeldeten Patentanwaltskosten sind gemäß § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig, weshalb die Rechtspflegerin diese Kosten zu Recht in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.

1.

Das vorliegende Verfügungsverfahren war eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 1 PatG.

Patentstreitsachen sind nach § 143 Abs. 1 PatG alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der Begriff ist anerkanntermaßen weit auszulegen (vgl. BGH, Mitt. 2011, 230; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 143 PatG, Rdnr. 1; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 37 m. w. Nachw.). Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder ist sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 14, 72, 77 ff.; BGH, Mitt. 2011, 230). Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, Mitt. 2011, 230). Aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, können unter den Begriff der Patentstreitsache fallen. Wie der Senat bereits in anderer Besetzung entschieden hat (Beschl. v. 17.04.1998 - 2 W 16/86, JurBüro 1986, 1904) ist namentlich die Klage auf Unterlassung unberechtigter Patentberühmung eine Patentstreitsache, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob über den Bestand oder Schutzumfang eines Patents gestritten wird. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG, Rdnr. 4; Mes, PatG/GebrMG, 2. Aufl., § 143 Rdnr. 4; Bühring, GebrMG, 7. Aufl., § 27 Rdnr. 9; Loth, GebrMG, § 27 Rdnr. 13; a. A. Radmann, Mitt. 2005, 150).

Wie der Senat in seinem früheren Beschluss ausgeführt hat, war maßgebendes Ziel für die Schaffung einer ausschließlichen Zuständigkeit für Patentstreitsachen durch das Patentgesetz von 1936 nach der amtlichen Begründung die Verbesserung der Rechtsprechung in Patentstreitsachen; die beteiligten Richter sollten aus dem bei ihnen zusammenfließenden Prozessstoff eines möglichst großen Bezirks die wünschenswerten Sonderkenntnisse und Erfahrung unter günstigeren Bedingungen gewinnen können als zuvor, und deshalb sollten sie unter Ausschluss aller anderen Gerichte allein über Patentstreitsachen entscheiden (BlPMZ 1936, 114 ff.). Diese Absicht des Gesetzgebers und die entsprechenden Erfahrungen waren für die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs maßgebend, den Begriff der Patentstreitsachen relativ weit auszulegen und damit den Anwendungsbereich der an diesen Begriff anknüpfenden Vorschriften möglichst weit zu halten. Auf die Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch allein im Patentgesetz kommt es danach nicht entscheidend an. Im Anschluss an die Entscheidungen RGZ 170, 226, 229 f. und BGHZ 8, 16, 18 ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 14, 72 zu der Definition gelangt, dass zu den Patentstreitsachen alle Klagen zählen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind, wobei es - über die vorgenannten älteren Entscheidungen hinausgehend - nicht erforderlich ist, dass die Erfindung patentfähig ist. Nicht maßgebend ist nach der Entscheidung BGHZ 49, 99, 108, ob insoweit patentrechtliche oder technische Fragen in dem betreffenden Rechtsstreit eine Rolle spielen. Der Zusammenhang zwischen Erfindung und Klageanspruch muss nicht notwendig ein rechtlicher sein, eine "enge Verknüpfung" kann vielmehr auch durch rein tatsächliche Umstände hergestellt werden (Senat, JurBüro 1986, 1904, 1905).

Daran, dass der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner unlängst ergangenen Entscheidung vom 22.02.2011 (X ZB 4/09, Mitt. 2011, 230) festgehalten. Er hat in dieser Entscheidung zwar darauf hingewiesen, dass ein Rechtsstreit nicht stets vor einer Zivilkammer eines für Patentstreitsachen zuständigen Landgerichts zu verhandeln ist, allein weil ein Patent zu dem den Streitgegenstand bildenden Sachverhalt gehört, denn eine solche Konstellation kann sich auch zufällig ergeben. Die damit verbunde...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge