Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzahlungsklage der Ehefrau gegen Ehemann keine sonstige Familiensache
Leitsatz (amtlich)
Behauptet der gewerbliche Mieter (Ehemann) gegenüber der Mietzahlungsklage der Vermieterin (Ehefrau), das gewerbliche Mietverhältnis sei anlässlich der Trennung der Parteien entweder aufgehoben oder gekündigt oder jedenfalls beeinträchtigt worden, oder rechnet er hilfsweise mit Gegenforderungen auf, die in "trennungsbedingten finanziellen Folgen wurzeln", handelt es sich nicht um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Normenkette
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a; ZPO § 348 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 511 Abs. 4, § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 543 Abs. 2 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 568 Abs. 2 Nr. 2, § 572 Abs. 3, § 574 Abs. 3 ZPO
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 21.10.2011) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Krefeld vom 21.10.2011 aufgehoben und der Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.518,85 EUR
Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Gewerberaummietvertrag vom 2.1.1998 auf Zahlung rückständiger Mieten für die Zeit von September 2009 bis einschließlich Juli 2011 in Anspruch; das Mietverhältnis ist infolge stillschweigend ausgeübter Verlängerungsoption bis 1.1.2013 befristet. Die Ehe der Parteien ist seit dem 5.4.2011 rechtskräftig geschieden; das Zugewinnausgleichsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf die Darstellung unter Ziff. II. der angefochtenen Entscheidung (veröffentlicht in juris) Bezug genommen (Bl. 75 f. GA). Das LG (Einzelrichter) hat "den Rechtsweg zum LG" für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Familiengericht Krefeld verwiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, nach dem Vortrag des Beklagten handele es sich um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, da sich dieser auf Veränderungen des Mietverhältnisses im Zuge der Trennung berufe; dasselbe ergebe sich daraus, dass der Beklagte hilfsweise mit Gegenforderungen aufgerechnet habe, deren Klärung nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Familiengerichten vorbehalten sei. Schon wegen dieser Hilfsaufrechnung sei ohne Bedeutung, dass die Klägerin das tatsächliche Vorbringen des Beklagte bestreite; außerdem seien auch sog. doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gem. § 266 FamFG von Bedeutung, da andernfalls die vom Gesetz erstrebte Konzentration beim Familiengericht durch entsprechenden Vortrag des Klägers gesteuert werden könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, der der Einzelrichter des LG nicht abgeholfen hat.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
I. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gemäß Abs. 6 des § 17a GVG gelten dessen Abs. 1 bis 5 im Verhältnis zwischen den in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen zuständigen Spruchkörpern entsprechend. Nach Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 jener Vorschrift ist die sofortige Beschwerde eröffnet, wenn das erstinstanzliche Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein Gericht des von ihm für zulässig erachteten Rechtsweg verwiesen hat. Um eine solche Entscheidung handelt es sich vorliegend. Zwar ist im angefochtenen Beschluss ein nicht existenter "Rechtsweg zum LG" für unzulässig erklärt worden, weil es sich hierbei lediglich um eine Instanz der ordentlichen (Zivil- und Straf-) Gerichtsbarkeit handelt; auch kennt das Gesetz keine "Zuständigkeitsprüfung gem. § 266 FamFG", da sich die Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit und den Familiengerichten nach den Bestimmungen des GVG richtet. Bei sachgemäßer Auslegung ist die angefochtene Entscheidung aber dahin zu verstehen, dass das LG den Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt hat; infolgedessen ist die vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft.
II. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Beschluss des LG ist verfahrensfehlerhaft, weil nicht vom Einzelrichter hätte erlassen werden dürfen; im Übrigen fällt der Rechtsstreit nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
1. Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie vom Kammervorsitzenden als Einzelrichter und deshalb in unzulässiger Besetzung erlassen worden ist.
Zwar unterliegen Streitigkeiten in gewerblichen Miet- oder Pachtsachen nicht der zwingenden Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gemäß § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist der Einzelrichter jedoch zur Vorlage an di...