Leitsatz (amtlich)
1. Die Wohnungseigentümer können die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan beschließen.
2. Ein Beschluss, durch den die Weiterzahlung der Wohngelder „aufgrund des letzten bestandskräftigen Zahlungsplanes bei nicht vorliegendem aktuellem Zahlungsplan” festgelegt wird, übersteigt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer.
3. Zum Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 5
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 25 T 595/02) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 292 II 97/02 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels – teilweise dahin abgeändert, dass auch der in der Eigentümerversammlung vom 4.10.2001 unter TOP 10 gefasste Beschluss für ungültig erklärt wird.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligte zu 1) zu 93 %, die Beteiligten zu 2) zu 7 %.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert für die weitere Beschwerde: bis 22.000 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Wohnungseigentümer der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1), die ihr Wohnungseigentum im Jahre 1996 erworben hat, steht ein 170,5/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan Nr. 10 bezeichneten Kellerräumen mit insgesamt 90,05 qm zu. Die in der Teilungserklärung als „Teileigentum” bezeichneten Räumlichkeiten der Beteiligten zu 1) wurden vor ihrem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Teil als Büro und als Wohnung genutzt. Im Jahre 1993 hat die Stadt Düsseldorf die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung untersagt.
In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass die Sondereigentümer die Kosten der Bewirtschaftung des Objekts im Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen haben (Ziff. 15 Punkt 1 und 15 Punkt 3).
In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 4.10.2001 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 1 bis 6 und 8 bis 10 die aus dem Protokoll der Versammlung (Bl. 5–8 d.A.) ersichtlichen Beschlüsse gefasst. Die Beteiligte zu 1) hat beim AG beantragt, diese Beschlüsse sämtlich aufzuheben.
Der Beschluss zu TOP 5 lautet wie folgt:
Beschluss: Antrag W. auf Reduzierung Nebenkosten um 90 % wurde abgelehnt.
Der Beschluss zu TOP 10 hat folgenden Wortlaut:
Beschluss: Weiterzahlung der Wohngelder aufgrund des letzten bestandskräftigen Zahlungsplanes bei nicht vorliegendem aktuellem Zahlungsplan.
Nachdem die Beteiligten die Anfechtung des zu TOP 1 ergangenen Beschlusses übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das AG die zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 ergangenen Beschlüsse für ungültig erklärt und den Antrag der Beteiligten zu 1) i.Ü. zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des AG hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihrem Antrag bezüglich des TOP 5 nicht stattgegeben wurde, die Beteiligten zu 2) haben die Entscheidung des AG angefochten, soweit die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 8 und 10 für ungültig erklärt wurden.
Das LG hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) die Entscheidung des AG abgeändert, soweit das AG den Beschluss zu TOP 10 für ungültig erklärt hat.
Gegen die Entscheidung des LG wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie rügt das Verfahren des LG als fehlerhaft, weil die Kammer ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt und ihr damit die Gelegenheit genommen habe, im Termin vom 9.12.2002 mündlich vorzutragen.
Im Übrigen ist sie der Auffassung, das LG habe zu Unrecht angenommen, ihrem Begehren zu TOP 5 stehe die Rechtskraft eines früheren Verfahrens entgegen, denn die Eigentümerversammlung habe zu TOP 5 über einen „neuen” Antrag entschieden, so dass der Beschluss von ihr habe angefochten werden können. Außerdem habe sich die Sachlage ggü. dem früheren Verfahren verändert, so dass schon deshalb eine erneute Überprüfung ihres Begehrens gerechtfertigt sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg, soweit die Beteiligte zu 1) beantragt, die Entscheidung des LG aufzuheben und den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 4.10.2001 zu TOP 10 für ungültig zu erklären. Im Übrigen (zu TOP 5) ist sie nicht begründet, denn insoweit beruht die Entscheidung des LG nicht auf einem Rechtsfehler i.S.d. § 27 FGG.
1. Das LG hat ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 10, die Wirtschaftsgelder weiter zu zahlen aufgrund des letzten bestandskräftigen Zahlungsplanes bei nicht bestehendem aktuellen Zahlungsplan, entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinschaft Sorge ...