Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 8.590,40 EUR

 

Gründe

Zu Recht hat die Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf die streitbefangene Position im Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 12.02.2017 angesetzt.

Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (OLG Naumburg, AGS 2013, 488 f.). Voraussetzung ist, dass der Prozessbevollmächtigte einen entsprechenden Auftrag hatte und sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde auseinander gesetzt hat (OLG Köln, Beschl. v. 22.09.2016, Az. 17 W 234/16, juris Rz. 2). Dies ist nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 15.05.2017 erfolgt. Damit ist - unbeschadet der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung - die Gebühr entstanden und auch erstattungsfähig. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich entgegengenommen und dem Beklagten zu 1 nur mitgeteilt hätte (Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.05.2014, Az. 9 W 11/14, juris Rz. 3).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11438313

AGS 2018, 353

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