Leitsatz (amtlich)
1. Die von einem Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (hier: u.A. Einbau einer Zwischenwand mit Wohnungsabschlusstür auf dem Treppenabsatz eines ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Teiles des Treppenhauses) wird durch Nichtanfechtung auch eines die Baumaßnahme nicht im Detail beschreibenden Mehrheitsbeschlusses jedenfalls dann legitimiert, wenn die wesentlichen Arbeiten zur Zeit der Beschlussfassung bereits stattgefunden hatten bzw. für Jedermann sichtbar eingeleitet waren.
2. Ein Eigentümerbeschluss, dem Dauerwirkung zukommt, weil er eine bauliche Veränderung rechtlich gestattet und den geschaffenen baulichen Zustand auch in Bezug auf künftige Sondereigentümer fortschreibt, unterliegt der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.07.2004; Aktenzeichen 25 T 493/03) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 168/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung des AG vom 22.4.2003 wird wieder hergestellt.
Die Beteiligten zu 1) tragen die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im gesamten Verfahren nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 3.000 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B. 22 in Düsseldorf.
Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung Nr. 1 steht im Sondereigentum der Beteiligten zu 1); Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 im Ober- und Dachgeschoss sind die Beteiligten zu 2).
Eine weitere Wohnung, die im Sondereigentum der Beteiligten zu 3) steht, befindet sich im dahinter gelegenen Haus B. 22 A.
Der Hauseingang des Hauses B. 22 führt in ein Treppenhaus. Gegenüber dem Eingang befindet sich die Tür zur Wohnung der Beteiligten zu 1), links davon führt eine Holztreppe zu den im 1. Obergeschoss und im Dach gelegenen Räumlichkeiten. Im Bereich des ersten Treppenabsatzes befinden sich ein Fenster und eine Balkontür. Die im Dachgeschoss gelegenen Räume sind lediglich über die Treppe im Hausflur zu erreichen, einen weiteren Zugang von der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung gibt es nicht.
Gemäß § 2 der Teilungserklärung steht dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 2 das ausschließliche Nutzungsrecht an dem gesamten Treppenhaus ab Eingangsbereich nach oben (also nicht der Treppe zum Keller) und an dem Flur im Dachgeschoss zu. Gemäß § 11 der Teilungserklärung stimmen in einer Eigentümerversammlung über Angelegenheiten, die nur das Vorderhaus betreffen, nur die Miteigentümer der Wohnung Nr. 1 mit 406/1000 und Nr. 2 mit 594/1.000 Anteilen ab.
Im Herbst 2002 nahmen die Beteiligten zu 2) Umbauarbeiten im Flur vor. Sie bauten auf dem ersten Treppenabsatz zwischen dem Balkon und dem Flurfenster eine Zwischentür ein und schlossen dort das Treppenhaus durch Einbringen von Paneelen. Des Weiteren strichen sie das Treppenhaus weiß und versahen den Treppenlauf und den Sockel mit einem blauen Anstrich. Am 25.11.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der laut Protokoll die Renovierung des Treppenhauses und der Einbau der Wohnungseingangstür durch die abstimmungsberechtigten Beteiligten zu 1) und 2) mit den Stimmen der Beteiligten zu 2 mehrheitlich beschlossen wurde.
Die Beteiligten zu 1) haben behauptet, durch die Baumaßnahmen sei der Gesamteindruck des Hauses verändert worden; der Lichteinfall im Flur sei beeinträchtigt.
Die Beteiligten zu 1) hatten ursprünglich beantragt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben es zu unterlassen, bauliche Änderungen im Treppenhaus vorzunehmen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten haben sie ihr Gesuch geändert und haben beantragt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, die baulichen Änderungen im Treppenhaus des Hauses B. 22 zurückzubauen und den vormaligen Zustand des Treppenhauses ohne Zwischentür auf der Halbetage und ohne horizontale Schließung des Treppenhauses nach oben wieder herzustellen.
Die Beteiligten zu 2), die um Zurückweisung des Antrags gebeten haben, haben die Auffassung vertreten, dass die baulichen Maßnahmen eine bauliche Änderung nicht darstellten, durch dieselben vielmehr erstmals ein einwandfreier Zustand, ein ausschließlicher Nutzungsbereich, hergestellt worden sei.
Im Übrigen - so die Beteiligten zu 2) - seien die Beteiligten zu 1) auch dann zur Duldung verpflichtet, wenn es sich um eine bauliche Veränderung handeln sollte. Weder in optischer, statischer oder akustischer Hinsicht noch was den Lichteinfall angehe, entstehe für die Wohnung der Beteiligten zu 1) eine Benachteiligung. Auch würden die Beteiligten zu 1) nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Das AG hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 22.4.2003 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich zwar um eine bauliche Veränderung, diese sei jedoch von den Beteiligten zu 1) zu dulden. Es sei keine nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks gegeben. Der Lichteinfall sei nicht erheblich vermindert, da die Tür hinter einem Flurfenster errichtet worden se...