Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 52/06 ZV II) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 18. September 2014 gegen den Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014 und die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.000 EUR.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde und die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin sind zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt, das auch in der festgesetzten Höhe von 22.000,- EUR nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen der Schuldnerin zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Abhilfeentscheidung des Landgerichts und zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde gegen die ursprüngliche Zwangsmittelfestsetzung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die ausgeurteilte Verpflichtung der Schuldnerin zur Rechnungslegung auch auf solche Flüssigkeitsringschraubenpumpen mit integriertem Zerkleinerer bezogen, die für eine "sewage treatment plant", also für eine Abwasseraufbereitungsanlage geliefert worden sind. Erfolglos bleibt der Einwand der Schuldnerin, Gegenstand des Erkenntnisverfahrens sei nur die Lieferung der im Tenor genannten Flüssigkeitsringschraubenpumpen im Rahmen einer Schiffsausrüstung gewesen. Allerdings ist das Zwangsgeldverfahren wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich dazu vorgesehen, das im Erkenntnisverfahren ergangene Urteil zu vollziehen, weshalb sich materiellrechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patentes und zur Bestimmung seines Schutzbereiches, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, ebenso verbieten wie seinerzeit noch nicht angestellte Erwägungen zur Subsumtion einer abgewandelten Ausführungsform unter den Patentanspruch. Abgewandelte Ausführungen werden von der Verurteilung jedoch erfasst, wenn die Abwandlung entweder völlig außerhalb der Merkmale des Patentanspruches liegt oder im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits über die neue Ausführungsform mit entschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen, die in Bezug auf die ursprüngliche Ausführungsform angestellt wurden, in gleicher Weise auf die neue Ausführungsform zutreffen (Kühnen. Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rdnr. 2428, 2513). Von einer solchen Fallgestaltung ist auch hier auszugehen. Es ist zwar richtig, dass im Erkenntnisverfahren die technische Beschaffenheit und Funktionsweise der patentverletzenden Pumpen anhand ihrer Verwendung im Bereich der Schifffahrt erörtert worden ist. In Übereinstimmung hiermit wird sowohl im Urteil des Landgerichts (Anl. G 1, Seite 5) als auch im Berufungsurteil des Senats vom 13. November 2008 (I-2 U 76/07, Brückenabsatz Seite 4/5) erwähnt, dass die angegriffenen und als mittelbare Patentverletzung beurteilten Vakuumpumpen zur Installation in Vakuum-Abwassersysteme für den Bereich der Schifffahrt hergestellt werden. Das Landgericht befasst sich in den Entscheidungsgründen (Anl. G 1, Seite 21 letzter Absatz) auch mit den Empfehlungen der Beklagten zur Installation eines Vakuum-Abwassersystems, in denen die DIN 0086281 erwähnt wird, die ihrerseits Vorgaben für Schiffs-Entwässerungsanlagen enthält, und setzt sich weiterhin (Anl. G 1, Seite 23, Abschnitt 3) auch mit der Frage auseinander, ob die von ihm für gegeben erachtete mittelbare Patentverletzung von der Privilegierung des § 11 Nr. 4 PatG erfasst ist, nach dessen Bestimmung sich die Wirkung des Patents nicht auf den an Bord von Schiffen (...) stattfindenden Gebrauch eines Gegenstands der patentierten Erfindung erstreckt, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in Gewässer im räumlichen Geltungsbereich des Patentgesetzes gelangen. Gleichwohl bedeutet das keine Beschränkung der Verurteilung auf den Bereich der Schifffahrt, sondern betrifft den Einsatz der angegriffenen Pumpen in sämtlichen Anlagen, die technisch ebenso beschaffen sind wie die im Erkenntnisverfahren ausdrücklich erörterten zum Einbau auf Schiffen vorgesehenen Anlagen ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Einsatzort. Dementsprechend ist eine dahingehende Beschränkung dem Entscheidungsausspruch des landgerichtlichen Urteils nicht zu entnehmen. Dass und in welchen Merkmalen sich die für eine "sewage treatment plant" gelieferten Pumpen technisch von den im Erkenntnisverfahren ausdrücklich erörterten angegriffenen Gegenständen unterscheiden, trägt auch die Schuldnerin nicht vor. Dass die "sewage treatment plant" selbst der Pumpe nachgeschaltet ist und nicht alle Merkmale der in Rede stehenden Pumpe aufweist, ist unerheblich, da die Abwasseraufbereitungsanlage nicht Gegenstand der Verurteilung ist und auch die Gläubigerin den Rechnungslegungsausspruch...