Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.2008) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Schuldner gegen den Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2008 werden zurückgewiesen.
Die Schuldner haben die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Streitwert für jedes Beschwerdeverfahren beträgt 25.000,00 EUR.
Gründe
I.
Die Schuldner sind durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 u.a. verurteilt worden, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, näher bezeichnete Dachflächenfenster nebst Montagewinkel anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die von der Lehre des europäischen Patents 0 293 460 (Klagepatent) Gebrauch machen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Gläubigerin hat die Sicherheit durch Bankbürgschaft erbracht, die den damaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldner am 28. Februar 2007 zugestellt wurde. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils war den Schuldnern zuvor am 30. Januar 2007 zugestellt worden. Das Klagepatent war unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12. Dezember 1986 am 4. Dezember 1987 angemeldet worden. Die Erteilung wurde am 7. November 1990 veröffentlicht. Das Klagepatent ist im Dezember 2007 abgelaufen.
Am 3. November 2007 erwarben die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin in einem P.-Baumarkt in M. ein F.-Dachflächenfenster mit der Artikel-Nummer 3....., einschließlich Montagewinkel. Das Fenster ist in der 37. Kalenderwoche 2007 produziert worden (Anlagenkonvolut TW 3). Am 8. November erwarben die Patentanwälte der Gläubigerin in einem Baumarkt in L. eine weitere F.-Dachflächenfenster nebst Montagewinkeln. Produktionswoche des Fensters war die 29. KW 2007 (Anlagenkonvolut TW 5). Die Schuldner unterhalten des weiteren eine Webseite ("f.....de", Anlagenkonvolut TW 6), auf der sie ein Dachflächenfenster nebst Montagewinkeln bewerben.
Nach Ansicht der Gläubigerin machen diese Dachflächenfenster nebst Montagewinkeln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch und sind von dem landgerichtlichen Vollstreckungstitel erfasst. Die Schuldner verneinen dies mit dem Hinweis auf eine veränderte Ausführungsform. Sie sind des weiteren der Auffassung, die Verhängung eines Ordnungsgeldes komme wegen der Erledigung des landgerichtlichen Vollstreckungstitels durch Ablauf der Laufzeit des Klagepatents nicht mehr in Betracht.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 21. November 2007 hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 8. Januar 2008 gegen die Schuldner ein Ordnungsgeld von jeweils 25.000,00 EUR wegen Verstoßes gegen das im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot verhängt. Den sofortigen Beschwerden der Schuldner hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortigen Beschwerden, mit welchen die Schuldner sich dagegen wenden, dass das Landgericht ihnen wegen Verstoßes gegen das in dem Vollstreckungstitel, dem Urteil des Landgerichts vom 23. Januar 2007, ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von jeweils 25.000,00 EUR auferlegt hat, sind nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Schuldner hätten dem ihnen auferlegten Unterlassungsgebot zuwidergehandelt, so dass gemäß § 890 ZPO gegen sie ein Ordnungsgeld festzusetzen sei, und der spätere Wegfall des Vollstreckungstitels der Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht entgegen stehe.
1.
Die Schuldner haben durch den Vertrieb der F.-Dachfenster mit der Artikel-Nummer 3......... in einem P.-Baumarkt in M. am 3. November 2007 und einem solchen Baumarkt in L. am 8. November 2007 sowie durch ihren Internetauftritt auf ihrer Webseite "f.....de" (Auszug gemäß Anlage TW 6) gegen das Unterlassungsgebot des Urteils des Landgerichts vom 23. Januar 2007 verstoßen. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss vom 8. Januar 2008 verwiesen. Zwar war die Benutzung der die Halterungsnut betreffenden Anspruchsmerkmale (4) und (2) im Erkenntnisverfahren unstreitig. Das Landgericht hat jedoch mit Recht darauf Bezug genommen, dass sich seine Ausführungen zum (seinerzeit streitigen) Merkmal (1) der Sache nach auch dazu verhalten, welche Anforderungen an die den Flachdorn aufnehmende Halterungsnut zu stellen sind. Es hat ausgehend hiervon zutreffend festgestellt, dass auch die neue, abgewandelte Ausführungsform eine Vorfixierung der Montagewinkel erlaubt, wie es Sinn und Zweck der patentgemäßen Haterungsnut ist. Soweit die Schuldner in der Beschwerdebegründung erneut darauf verweisen, dass es sich bei den Nuten der verfahrensgegenständlichen Dachflächenfenster um bloße Montagehilfen - ähnlich einer Farbmarkierung - handelt, ist dem schon mit Rücksicht darauf zu widersprechen, dass die Nutwände, seien sie auch vergleichsweise niedrig - anders als eine Farbmarkierung - den Montagewinkel ...