Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 15/16 ZV) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Ordnungsmittelbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2018 - Az.: 4c O 15/66 ZV - teilweise abgeändert und unter Ziff. 1. und 2. wie folgt neu gefasst:
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziff. I.1. des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 7. September 2017 (Az. I-2 U 15/16) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- EUR, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500,- EUR, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der A. Verwaltungs-GmbH, Herrn H. A., zu vollziehen ist, festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Da das am 18. Oktober 2017 erfolgte Angebot der angegriffenen Ausführungsform im Internet ebenfalls einen schuldhaften Verstoß gegen Ziff. I.1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils darstellt, waren die gegen die Schuldnerin verhängten Ordnungsmittel im tenorierten Umfang zu erhöhen. Eine Einbeziehung der Ausführungsform "X 1" (Ausstellung auf der Messe B. 2017 sowie Internetangebot vom 17. November 2017) in das Ordnungsmittelverfahren kommt demgegenüber nicht in Betracht, da es an den dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts fehlt.
Im Einzelnen:
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gläubigerin ist in Gestalt des rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Düsseldorf im Besitz eines Vollstreckungstitels, nach dessen Inhalt die Schuldnerin die (mittelbare) Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters zu unterlassen hat. Das landgerichtliche Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin bereits am 7. September 2017 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 zur Akte gereicht. Die Vollstreckungsklausel wurde am 18. Oktober 2017 erteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und stellt damit auch ohne Sicherheitsleistung eine taugliche Vollstreckungsgrundlage dar.
2. Durch das unstreitig noch am 18. Oktober 2017 im Internet zu findende Angebot des Produktes "X 2" hat die Schuldnerin entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldhaft gegen das unter Ziff. I.1. des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Unterlassungsgebot verstoßen.
a) Ein auf Unterlassung gerichtetes Urteil wird durchgesetzt, indem gegen den Schuldner unter den Voraussetzungen des § 890 Abs. 1 und 2 ZPO die vorgesehenen Ordnungsmittel verhängt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das Urteil unbedingt, wenn auch gegebenenfalls noch vorläufig, vollstreckbar ist (BGH, NJW 2008, 3220, 3221). Aus § 890 Abs. 2 ZPO wird weiterhin hergeleitet, dass die Zuwiderhandlung der Androhung zeitlich nachfolgen muss (BGHZ 180, 72, 74 = GRUR 2009, 890, 891; MüKo ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rz. 16; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, § 890 Rz. 28). Im Übrigen reicht eine Zuwiderhandlung noch vor Klauselerteilung oder vor Zustellung, soweit das Urteil verkündet wurde, grundsätzlich aus (MüKo, a.a.O.; BeckOK ZPO, a.a.O.; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rz. 20).
b) Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, darf ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur verhängt werden, wenn der Gläubiger in dem Zeitpunkt bereits Sicherheit geleistet hatte, in dem der Schuldner den Verstoß gegen das ihm auferlegte Verbot begangen hat (BGHZ, 131, 233, 235 f. = NJW 1996, 397 = GRUR 1996, 812; BGH, NJW 2008, 3320, 3321; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtschutz, § 890 Rz. 31). Darüber hinaus setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln in einem solchen Fall voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits unter Beachtung von § 751 Abs. 2 ZPO über die Leistung der Sicherheit unterrichtet war und daher wusste, dass er mit Ordnungsmitteln zu rechnen hat, wenn er sich weiterhin nicht an das gegen ihn erlassene Gebot hält. Die der Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs dienenden Ordnungsmittel des§ 890 ZPO sollen die Fortsetzung des dem Schuldner untersagten Verhaltens verhindern. Dieser muss daher Klarheit darüber haben, von wann ab er mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, wenn er sich nicht an das gegen ihn erlassene Gebot hält. Dies setzt deshalb voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit unterrichtet war (BGHZ, 131, 233, 235 f. = NJW 1996, 397 = GRUR 1996, 812; Kühnen, Handbuch der...