Tenor
I.
Die Anträge der Beteiligten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder eines Anordnungsbeschlusses, den Antragstellern und den Beteiligten zu 3. bis 5. zu gestatten, den mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 29.11.2007 (B 6 - 92763 - Fa - 158/07) untersagten Zusammenschluss vollziehen zu dürfen, werden verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend: L. GmbH) betreibt als vom Land RP betrautes Unternehmen nach dem Landesglücksspielgesetz des Landes RP im Bereich der Gebietskörperschaft der Beteiligten zu 1. (nachfolgend Land RP) unter anderem verschiedene Glücksspiellotterien. Derzeit betreibt sie aufgrund staatlicher Konzessionsbescheide des Landes RP die Lotterien und Wettspiele GlücksSpirale, Zahlenlotterie 6 aus 49, Super 6, Spiel 77, Zahlenlotterie Keno, Plus 5, Losbrieflotterie (Rubbellose), Fußballtoto-Auswahlwette, Fußballtotoergebniswette und Oddset-Sportwette. Gesellschafter der L. GmbH sind die Beteiligten zu 3. bis 5.
Das Land RP beabsichtigt, von den Beteiligten zu 3. bis 5. insgesamt ... % der Anteile der L. GmbH zu übernehmen, um darüber einen maßgeblichen Einfluss auf das Glücksspiel in Rheinland-Pfalz nehmen zu können.
Hintergrund für das Übernahmevorhaben sind Regelungen im Staatsvertrag der Bundesländer zum Glücksspielwesen in Deutschland aus dem Jahr 2007 (GlüStV) und des Ratifizierungsgesetzes des Landes RP zu diesem Vertrage (Landesglücksspielgesetz - LGlüG). Ziel des Glückspielstaatsvertrages sind gemäß seines § 1 unter anderem, "das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen" und "das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere das Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern".
In § 10 GlüStV heißt es hierzu weiter:
"(1)
Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen.(...)
(2)
Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen."
§ 25 Abs. 3 GlüStV ergänzt diese Regelung wie folgt:
"Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen."
In § 5 des Landesglücksspielgesetzes hat das Land RP zur Umsetzung vorgenannter Bestimmungen folgende Regelungen getroffen:
"(1)
Die in Rheinland Pfalz zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen öffentlichen Glücksspiele werden vom Land selbst unmittelbar oder mittelbar über die S. K. veranstaltet. Die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe obliegt dem für das Lotteriewesen zuständigen Ministerium; dieses kann sich zur Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele einer privatrechtlichen Gesellschaft bedienen, die vom Land beherrscht wird.
(2)
Das Land wird ermächtigt, ... einen geeigneten Dritten mit der Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele hoheitlich zu beleihen.
(5)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die vom Land unmittelbar veranstalteten öffentlichen Glücksspiele von der L. R.-P. GmbH durchgeführt. § 25 GlüStV bleibt unberührt."
Das Bundeskartellamt hat mit dem angefochtenen Beschluss die Übernahme der Anteile untersagt, da damit eine marktbeherrschende Stellung der L. GmbH auf dem Markt für Lotterien in Rheinland-Pfalz verstärkt werde. Es stützt sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass das Land RP auf den größten Wettbewerber der von der L. GmbH veranstalteten Lotterien, die S. K. (nachfolgend SKL), einen maßgeblichen Einfluss habe. Die SKL wird von den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz gemeinsam betrieben. Der Anteil des Landes RP in dem für die SKL zuständigen Staatslotterieausschuss beträgt nach dem Stimmverhältnis im Bundesrat gewichteten ... %. Das Bundeskartellamt nimmt neben dem Anwachsen der Marktmacht der L. GmbH in Rheinland-Pfalz auch einen koordinierenden Einfluss der L. GmbH auf das Lotteriegeschäft in den übrigen an der SLK beteiligten Bundesländer an.
Das Land RP und die L. GmbH haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie wenden sich ausführlich gegen die Feststellungen und Beurteilungen des Amtes im Hinblick auf eine marktbeherrschende Stellung der L. GmbH und eines Zuwachses an Marktmacht durch den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch das Land RP.
Im Wesentlichen machen sie geltend, die Übernahme der Anteile an der L. GmbH durch das Land RP sei ihnen hoheitlich, nämlich durch den zwischen allen Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsver...