Leitsatz (amtlich)

Erklärt der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Briefgrundschuld (hier: Sparkasse), er leite Rechte oder Ansprüche aus der Grundschuld nicht mehr her, sei sich allerdings nicht sicher, ob er noch Gläubiger der Grundschuld sei, weshalb er eine Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilen könne, so hat der im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Grundbesitzes um Löschung der eingetragenen Briefgrundschuld nachsuchende Eigentümer in einem von ihm betriebenen Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Grundschuldgläubiger die Nichtexistenz nicht im Grundbuch eingetragener Gläubiger ausreichend glaubhaft zu machen.

 

Normenkette

BGB § 1154 Abs. 1, § 1170 Abs. 1 S. 1, § 1192 Abs. 1; FamFG §§ 449, 450 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 30 II 10/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.112,92 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. Juni 2018 (42a VI 225718) zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben der am 1. April 2018 verstorbenen Erblasserin bestellt. Die Erblasserin ist als Miteigentümerin zu 1/2-Anteil des im Grundbuch von Ruhrort auf Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Als weiterer Eigentümer zu 1/2-Anteil ist ihr vorverstorbener Ehemann eingetragen, den die Erblasserin ihrerseits beerbt hat. In Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 19 ist eine Grundschuld über eine Forderung von 10.000,- DM nebst Zinsen zugunsten der Sparkasse ... eingetragen. Es handelt sich um eine Briefgrundschuld.

Die Beteiligte beabsichtigt die Veräußerung des genannten Grundbesitzes und in diesem Zusammenhang die Löschung der eingetragenen Grundschuld. Dazu hat sie mit notarieller Urkunde vom 17. April 2019 die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss der unbekannten Grundschuldgläubiger beantragt. Ihr sei nicht bekannt, wer der Gläubiger der Grundschuld sei und wo sich der Grundschuldbrief befinde. Es werde versichert, dass sie über die Grundschuld nicht verfügt habe. Weiter hat sie die Stellungnahme der Sparkasse ... vom 28. März 2019 vorgelegt, nach der dort keine Unterlagen zu einer bestehenden oder erledigten Darlehensschuld vorhanden seien; Unterlagen über erledigte Grundpfandrechte würden lediglich für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt. Es sei für sie, die Sparkasse, nicht nachvollziehbar, ob seinerzeit eine Löschungsbewilligung erteilt worden sei, eine löschungsfähige Quittung erstellt oder eine Abtretung im Kundenauftrag erfolgt sei. Es sei auch nicht bekannt, ob die Rechte ver- oder gepfändet worden seien. Weiter erklärte die Sparkasse, dass sie keinerlei Rechte und Ansprüche aus der Grundschuld mehr herleite.

Mit Schreiben vom 15. August 2019 hat die Sparkasse ... bestätigt, in den vergangenen 10 Jahren keine Erklärungen in Bezug auf die Grundschuld abgegeben oder an Eintragungen hinsichtlich der Grundschuld mitgewirkt zu haben.

Mit Beschluss vom 14. November 2019 hat das Amtsgericht den Aufgebotsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die Beteiligte könne erst 10 Jahre nach dem Beginn der Nachlasspflegschaft die Voraussetzungen für ein Aufgebot nach § 1170 BGB glaubhaft machen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2019. Sie trägt ergänzend vor, die Sparkasse ... habe mit Schreiben vom 18. September 2019 mitgeteilt, eine Zweitlöschungsbewilligung könne nicht ausgestellt werden, da sie nicht sicher sei, ob sie noch Gläubigerin des eingetragenen Grundpfandrechts sei. Die Beteiligte meint, nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als 10 Jahren, innerhalb derer keine Eintragungen im Grundbuch erfolgt seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Grundschuld nicht abgetreten habe; anderenfalls hätte der Gläubiger längst seine Ansprüche geltend gemacht. Ein Zuwarten von fast noch neuen Jahren wäre unzumutbar.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 12. Dezember 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten ist dem Senat aufgrund der vom Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 12. Dezember 2019 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beteiligten ohne Erfolg. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger, § 1170 Abs. 1 BGB, nicht vorliegen.

Gemäß § 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger eines Grundpfandrechts mit seinem Recht im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden, wenn er unbekannt ist sowie seit der letzten sich auf das Recht beziehenden Grundbucheintragung zehn Jahre verstrichen sind und das Recht innerhalb dieser Frist nicht von dem Eigentümer - in einer best...

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