Verfahrensgang
AG Oberhausen (Aktenzeichen 9 II 40/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Geschäftswert: 1.891,78 EUR
Gründe
I. Zugunsten der Beteiligten ist an dem im Grundbuch von A..., Blatt 2334A, Flur 5, Flurstück 677 eingetragenen Grundbesitz in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 eine Grundschuld in Höhe von 3.700,- DM nebst Zinsen eingetragen. Es handelt sich um eine Briefgrundschuld.
Der zugunsten der Beteiligten belastete Grundbesitz war ursprünglich im Grundbuch auf Blatt 3827 unter der laufenden Nummer 11 des Bestandverzeichnisses eingetragen. Das unter Nummer 11 verzeichnete Grundstück war - ebenso wie die unter den Nummern 12 und 13 verzeichneten Grundstücke - hervorgegangen aus einer Fortschreibung des zunächst unter der laufenden Nummer 10 verzeichneten Grundbesitzes. Am 14. Januar 2000 wurde der unter der laufenden Nummer 11 verzeichnete Grundbesitz nach Blatt 2334A übertragen.
Die Eintragung der zugunsten der Beteiligten bestellten Briefgrundschuld erfolgte am 04. Juli 1969 in Abteilung III von Blatt 3827; als belastete Grundstücke wurden die unter den laufenden Nummern 11, 12 und 13 verzeichneten Grundstücke eingetragen. Die Grundschuld wurde sodann am 14. Januar 2000 mit dem belasteten Grundstück Nr. 11 nach Blatt 2334A zur Mithaft übertragen. Am 18. Mai 2001 wurde die Grundschuld auf Blatt 3827 gelöscht und auf Blatt 2334A wurde am 25. Mai 2001 das Erlöschen der Mithaft eingetragen.
Ursprünglicher Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes (laufende Nummer 11 im Bestandsverzeichnis zu Blatt 3827, bzw. der seit dem 14. Januar 2000 auf Blatt 2334A verzeichnete Grundbesitz) war B.... Er übertrug sein Eigentum an seine Tochter C..., die am 27. März 2000 als Eigentümerin eingetragen wurde.
Am 26. September 2018 beantragte die Beteiligte die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens für den Grundschuldbrief. Dazu legte sie eine eidesstattliche Versicherung vom 14. Mai 2018 vor, in welcher sie erklärte, dass ihr der Grundschuldbrief nicht vorliege und trotz intensiver Suche nicht gefunden worden sei. Rechte Dritter seien ihr nicht bekannt, auch keine Anhaltspunkte über eine Pfändung, Verpfändung oder Abtretung des Rechts.
Mit Verfügung vom 07. November 2018 wies das Amtsgericht auf folgende dem Antrag entgegenstehende Hindernisse hin: es handele sich um ein Gläubigeraufgebot und es sei nicht klar, ob der vorherige Eigentümer bei Begleichung der zugrunde liegenden Schuld die Grundschuld abgetreten habe. Es müsse nach § 449 FamFG glaubhaft gemacht werden, dass der Berechtigte des Rechts unbekannt sei. Weiter sei nach § 450 Abs. 1 FamFG an Eides statt zu versichern, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts nicht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 16. November 2018 trug die Beteiligte ergänzend vor, bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks durch den früheren Eigentümer an die jetzige Eigentümerin im Jahr 1999 habe ihr der Grundschuldbrief nicht vorgelegen. Eine Löschungsbewilligung habe sie, die Beteiligte, in diesem Zusammenhang nicht erteilt. Mit Blick auf ihre Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren könne sie, die Beteiligte, keine näheren Angaben zu den damaligen Geschäftsvorgängen mehr machen; mit dem früheren Eigentümer stehe sie nicht mehr in Geschäftsbeziehungen. Weitere Angaben könne ggfls. die jetzige Eigentümerin machen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2019 wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zurück, die in der Verfügung vom 07. November 2019 genannten Hindernisse seien nicht behoben worden.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2019. Sie meint, die ursprünglich auf Blatt 3827 eingetragene Grundschuld sei als Gesamtbriefgrundschuld auf beiden Blättern (3827 und 2334A) eingetragen gewesen. Im Zusammenhang mit der am 18. Mai 2001 auf Blatt 3827 erfolgten Löschung der Grundschuld müsse dem Gericht der Grundschuldbrief vorgelegen haben. Laut Auskünften der jetzigen Grundstückseigentümerin sei der frühere Eigentümer verstorben; der jetzigen Eigentümerin läge der Brief nicht vor; die Briefgrundschuld sei seinerzeit für ein Darlehen der Tante der jetzigen Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 08. Februar 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Januar 2019 ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Entscheidung hierüber ist dem Senat aufgrund der vom Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 08. Februar 2019 erklärten Nichtabhilfe angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens für den Brief zu der verfahrensgegenständlichen Grundschuld im Ergebnis zu Recht ...