Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Versagung eines Vergütungsanspruchs mit der Begründung, der Sachverständige habe grob fahrlässig Gründe geschaffen, die zu seiner Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten, § 8a Abs. 2 Ziff. 3 JVEG.

 

Normenkette

JVEG § 8a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 259/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 5. November 2018 abgeändert. Die Feststellung, dass der Sachverständige E. für die Erstattung des Sachverständigengutachtens keine Vergütung erhält und bereits ausgezahlte Beträge von ihm zurückzuerstatten sind, entfällt.

Das Landgericht Düsseldorf wird angewiesen, dem Sachverständigen E. eine Vergütung nicht mit der Begründung zu versagen, er habe im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig Gründe geschaffen, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat der Einzelrichter der Kammer dem Sachverständigen eine Vergütung mit der Begründung versagt, er habe grob fahrlässig Gründe geschaffen, die die Klägerin zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten, § 8a Abs. 2 Ziff. 3 JVEG.

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen geht nicht allein dadurch unter, dass er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt worden ist mit der Folge der Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens. Der Sachverständige steht zwischen den Parteien mit ihren konkreten Interessen, er kann deshalb in Konflikt zu ihren Belangen geraten. Auch wenn ein Sachverständiger ernsthaft um objektive Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bemüht ist, vermag er nicht immer zu verhindern, bei einer Partei in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten. Angesichts der schwierigen Stellung des Sachverständigen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt, ihm im Fall der erfolgreichen Ablehnung eine Vergütung zu versagen. Gem. § 8a Abs. 2 Ziff. 3 JVEG entfällt sein Vergütungsanspruch nur dann, wenn er im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Annahme, der Sachverständige hat seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt, ist nicht gerechtfertigt.

Allein der Umstand, dass der Sachverständige seinen Gutachterauftrag überschritten und einen Mangel benannt hat, der nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses ist, vermag für sich genommen bereits nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Es reicht für eine Befangenheit nicht aus, wenn der Sachverständige parteineutral Feststellungen trifft, die über den eigentlichen Gutachterauftrag hinausgehen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich darüber hinaus dem Verhalten des Sachverständigen Belastungstendenzen entnehmen lassen, die aus der Sicht einer Partei - hier derjenigen der Klägerin - bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck der Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken können (vgl. OLG Köln I-9 W 4/18, Beschluss vom 5. Februar 2018, juris Rn. 19). Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen lassen sich indes weder dem Gutachten entnehmen noch sind solche im Übrigen erkennbar. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, er habe die Feststellung, dass die Türschließer nicht fachgerecht befestigt seien und sich von den Türblättern lösen, nur deshalb getroffen, weil er sich angesichts der Verletzung der dem Brandschutz dienenden DIN-Normen und des damit verbundenen Sicherheitsrisikos hierzu verpflichtet sah. Diese rechtsirrige Vorstellung des Sachverständigen ist parteineutral und lässt keine Belastungstendenz erkennen, die aus Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung der Eindruck der Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken kann.

Gleiches gilt, soweit der Sachverständige einzelne Feststellungen im Gutachten unter Verwendung eines Ausrufungszeichens am Satzende besonders betont hat. Denn hierzu gehören auch Feststellungen, die der Klägerin günstig sind, wie diejenige, dass der Aus- und fachgerechte Wiedereinbau der Türen grundsätzlich möglich sei (Bl. 6 des Gutachtens vom 1. Mai 2015). Auch die Verwendung von Ausrufungszeichen zur Betonung einzelner Ergebnisse gibt daher für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen gerade zulasten der Klägerin nichts her.

Der Umstand, dass der Sachverständige als Konsequenz eines seiner Begutachtungsergebnisse ausgeführt hat, eine leichte Verfüllung der Zwischenräume zwischen Zarge und Mauerwerk hätte dazu geführt, dass nicht bereits kleinste Geräusche durchdringen können, reicht bei vernünftige...

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