Leitsatz (amtlich)

Ein unternehmensbezogener Mietvertrag liegt vor, wenn die anmietende Person erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen und zweifelsfrei nicht im eigenen Namen auftritt.

 

Normenkette

BGB §§ 164, 535

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 2 O 507/05)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 27.3.2007 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen.

I. Mietvertragliche Ansprüche kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen, denn ein Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das LG hat zu Recht angenommen, dass nicht der Beklagte persönlich, sondern die D-GmbH (im Folgenden: GmbH) Partei des am 21.12.2004 geschlossenen Mietvertrages geworden ist.

1. Ein Handeln im Namen der Gesellschaft liegt nicht nur bei ausdrücklicher Vertretung vor. Es genügt, dass der Vertretungswille aus den Umständen hervorgeht (vgl. Senat, Urt. v. 13.2.2007 - I-24 U 82/06; Zöllner in Baumbach/Hueck/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 36 Rz. 5; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 35 Rz. 24): Gemäß §§ 133, 157, 242 BGB ist entscheidend, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen darf. Ergibt sich aus den Umständen der Erklärung die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts, so wird nicht der Handelnde, sondern der Inhaber des Unternehmens aus der Erklärung berechtigt und verpflichtet (BGH v. 4.4.2000 - XI ZR 152/99, MDR 2000, 840 = NJW 2000, 2984; MDR 1999, 799; Senat, GuT 2003, 7; ferner Senat, Urt. v. 13.2.2007 - I- 24 U 82/06). Diese Grundsätze hat das LG zutreffend angewendet und gefolgert, dass der Beklagte im Namen der GmbH gehandelt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers in der Berufungsbegründung war nicht erforderlich, die Zeugen G. und den Rechtsanwalt H. dazu zu vernehmen, dass für die Beteiligten nicht erkennbar gewesen sein soll, dass der Beklagte für die GmbH gehandelt habe. Auch ist unerheblich, ob er nicht darauf hingewiesen hat, dass er als ihr Geschäftsführer tätig sei und deren Interessen vertrete. Die Erkennbarkeit ist ohnehin eine Schlussfolgerung, die sich lediglich aus bestimmten Tatsachen ergeben kann, weshalb ein Zeuge allenfalls zu solchen Tatsachen zu vernehmen wäre. Hier kann als unstreitig unterstellt werden, dass die Parteien darüber, dass der Beklagte Geschäftsführer der GmbH ist, anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich gesprochen haben. Denn schon aufgrund der übrigen Umstände ergibt sich, dass der Beklagte mit dem Mietvertrag die GmbH verpflichten wollte. Dem Kläger war aufgrund seiner Anwesenheit anlässlich des Termins zur Räumungsvollstreckung am 9.12.2004 bekannt, dass die Räumlichkeiten von der GmbH genutzt wurden und der Beklagte deren Geschäftsführer ist. Er hat das Protokoll des Gerichtsvollziehers, in welchem die entsprechenden Informationen festgehalten worden waren, unterschrieben. Unstreitig befand sich an dem Gebäude auch ein dahingehendes Schild; zum anderen ist der Beklagte ausdrücklich als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten und hat der Herausgabe der Mieträume widersprochen. Auch wusste der Kläger um die von Frau W. an die GmbH erfolgte Untervermietung der Räume. Dies hat er in dem Schriftsatz vom 3.7.2006 ausdrücklich unstreitig gestellt und lediglich bestritten, dass "von Anfang an" (also seit Beginn des Hauptmietverhältnisses mit W.) ein Untermietverhältnis bestanden habe. Mithin war ihm zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen im Dezember 2004 die Nutzung der Räumlichkeiten durch die GmbH als Untermieterin bekannt. Sofern der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, er habe von den Positionen des Beklagten in dem Unternehmen keine Kenntnis gehabt, wird dies durch diese unstreitigen Tatsachen widerlegt.

Auch der vom Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz vertiefte Vortrag dazu, dass der Beklagte während der Vertragsverhandlungen mit seiner Ehefrau telefonierte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er persönlich Mietvertragspartei werden sollte, zumal die Ehefrau nach dem Vorbringen des Beklagten alleinige Gesellschafterin der GmbH sowie deren käufmännische Leiterin ist.

Dem Senat, der schwerpunktmäßig auch auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts tätig ist, ist nicht bekannt, dass "im Regelfall" bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer GmbH eine Bürgschaft der hinter der Firma stehenden Person verlangt wird. Dies mag in Einzelfällen so gehandhabt werden, das Fehlen einer Bürgschaft ist aber kein Indiz für den Abschluss mit dem Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich.

2. Ein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der GmbH folgt auch aus den vom Kläger selbst herangezogenen Grundsätzen des käufmännischen Bestätigungsschreibens. Der Kläger geht z...

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