Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.2009)

 

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. Dezember 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 33.894,77 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beklagte, ein in Frankreich ansässiges Unternehmen, ist von der Klägerin wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen worden. Durch Urteil vom 9. Juni 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin auf einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 30. Juni 2009 (Bl. 177 - 178 GA) die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2009 (Bl. 185 - 186 GA) auf insgesamt 82.520,-- EURO nebst Zinsen festgesetzt, darunter Kosten des deutschen Patentanwalts der Beklagten in Höhe von 41.260,-- Euro.

Durch weiteren Kostenfestsetzungsantrag vom 14. September 2009 (Bl. 190 - 191 GA) hat die Beklagte die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 39.479,09 Euro begehrt, darunter Reisekosten ihres deutschen Patentanwalts zum Verhandlungstermin nebst Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 967,30 Euro sowie Kosten ihres französischen Patentanwalts in Höhe von 37.411,77 Euro, nämlich eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV RVG in Höhe von 16.496,-- Euro, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe von 19.795,20 Euro, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,-- Euro und Reisekosten in Höhe von 1.103,57 Euro. Durch Kostenbeschluss vom 27. November 2009 (Bl. 228 - 229 GA) hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin zu erstattenden weiteren Kosten auf insgesamt 5.528,50 EURO festgesetzt. Dabei hat sie die Reisekosten des deutschen Patentanwalts der Beklagten mit 931,48 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der angemeldeten Kosten für den französischen Patentanwalt der Beklagten hat die Rechtspflegerin nur "fiktive Übersetzungskosten/Kosten einer Informationsreise/Kosten für die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin" in Höhe von insgesamt 3.500,-- Euro berücksichtigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldeten Kosten des französischen Patentanwalts nur in Höhe ersparter fiktiver Kosten erstattungsfähig seien. Auch eine ausländische Partei habe keinen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Korrespondenzanwalts. Die Kosten mehrerer Patentanwälte seien auch für ausländische Parteien nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig seien anstelle der insoweit angemeldete Kosten nur die berücksichtigten fiktiven Kosten.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 33.894,77 Euro begehrt. Die Beklagte macht geltend, dass die Kosten ihres französischen Patentanwalts neben den Kosten des deutschen Patentanwalts erstattungsfähig seien. Ihr französischer Patentanwalt habe umfangreich und von Anfang an in dem Verfahren mitgewirkt. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin seien in Patentverletzungssachen die Kosten eines ausländischen Patentanwalt als Verkehrsanwalt ohne weiteres zu erstatten. Die Kosten des französischen Patentanwalts seien im Übrigen aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles erstattungsfähig.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die in Rede stehenden Kosten des französischen Patentanwalts der Beklagten nicht erstattungsfähig seien.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der mit der Beschwerde weiterverfolgten Kosten für den französischen Patentanwalt der Beklagten abgelehnt.

Die von der Rechtspflegerin nicht berücksichtigten Kosten für einen weiteren Patentanwalt sind nicht nach § 143 Abs. 2 PatG erstattungsfähig.

Zwar hat neben dem deutschen Patentanwalt auch der französische Patentanwalt der Beklagten im vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit mitgewirkt, was die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung (Bl. 72 GA) angezeigt hat. Gemäß § 143 Abs. 3 PatG sind in einer Patentstreitsache jedoch nur die Kosten Patentanwalts sowie dessen notwendige Auslagen zu erstatten. Die Kosten und Auslagen eines der auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwälte, nämlich des deutschen Patentanwalts, hat die Rechtspflegerin zugunsten der Beklagten festgesetzt.

Die von de...

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