Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 31/16)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.07.2017 teilweise abgeändert sowie teilweise aufgehoben.

Abgeändert wird der vorbezeichnete Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin Patentanwaltskosten in Höhe von 184.085,30 EUR festgesetzt worden sind. Insoweit wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Aufgehoben wird der Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin weitere Patentanwaltskosten in Höhe von 51.645,00 EUR festgesetzt worden sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 263.984,97 EUR festgesetzt, wovon auf dieBeschwerde der Klägerin 235.730,30 EUR und auf die Anschlussbeschwerde der Beklagten 28.254,67 EUR entfallen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung die von den Beklagten angemeldeten Patentanwaltsgebühren in Höhe von 235.730,30 EUR berücksichtigt hat, ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin die von den Beklagten angemeldeten Patentanwaltskosten in Höhe von 235.730,30 EUR zu deren Gunsten festgesetzt. In Höhe eines Betrages von 184.085,30 EUR (235.730,30 EUR abzüglich 51.645,00 EUR) steht schon jetzt fest, dass den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Patentanwaltskosten zusteht. Die Beklagten können von der Klägerin lediglich die ihnen durch die Mitwirkung ihrer Patentanwälte in dem vorliegenden Verletzungsrechtsstreit tatsächlich entstandenen Patentanwaltskosten erstattet verlangen. Diese sollen sich nach den Angaben der Beklagten in der Beschwerdeinstanz nicht auf 235.730,30 EUR, sondern auf nur 51.645,00 EUR belaufen. Soweit die Rechtspflegerin hierüber hinaus weitere 184.085,30 EUR an Patentanwaltskosten zu Gunsten der Beklagten festgesetzt hat, ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss deshalb abzuändern. Hinsichtlich der verbleibenden Patentanwaltskosten in Höhe von 51.645,00 EUR hat die sofortige Beschwerde der Klägerin einen vorläufigen Erfolg, weil sich derzeit noch nicht abschließend bestimmen lässt, in welcher genauen Höhe den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Insoweit bedarf es noch der weiteren Klärung, inwieweit die geltend gemachten Patentanwaltskosten tatsächlich im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit entstanden sind. Der Senat hat deshalb von der ihm in § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die von den Beklagten eingelegte Anschlussbeschwerde, die gemäß § 567 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat hingegen keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Beklagten angemeldeten Gutachterkosten bei der Kostenfestsetzung insgesamt nicht berücksichtigt.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

1. Nach § 143 Abs. 3 PatG sind die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache entstandenen Kosten in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis erwachsenen Gebühren zu erstatten.

Die Bestimmung befasst sich mit der Frage, inwieweit der obsiegenden Partei die Vergütung, die sie dem für sie mitwirkenden Patentanwalt schuldet, von der unterlegenen Partei zu erstatten ist (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 143 Rn. 20), und begrenzt die Höhe des Erstattungsanspruchs auf die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt nach dem RVG und VV. Hat die obsiegende Partei bei Beauftragung des Patentanwalts mit diesem eine darüber hinausgehende Vergütung vereinbart, so ist diese nicht erstattungsfähig (vgl. BeckOK PatR/Kircher PatG § 143 Rn. 45; Schulte/Rinken/Kühnen, 10. Aufl., 143 Rn. 40; Busse/Kaess, PatG, 8. Aufl., § 143 Rn. 149). Hat die obsiegende Partei mit dem Patentanwalt hingegen eine Vergütung unterhalb der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG und VV - typischerweise ein Zeithonorar - vereinbart, so besteht, wenn die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 143 Abs. 3 PatG dem Grunde nach vorliegen, d.h. der Patentanwalt an Handlungen des Rechtsanwalts mitgewirkt hat und diese Handlungen im Innenverhältnis zum Mandanten einen Gebührentatbestand des RVG verwirklichen, ein Erstattungsanspruch auch nur in dieser Höhe. Denn nur diese Vergütung ist von der obsiegenden Partei ihrem Patentanwalt geschuldet. Die obsiegende Partei darf also, was sich von selbst versteht, nicht etwa im Außenverhältnis die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG und VV abrec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge