Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 476/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. Januar 2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 82.725,54 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die von den Beklagten geltend gemachten Kosten des Einspruchsverfahrens abgesetzt. Die Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Die geltend gemachten Kosten des Einspruchsverfahrens sind schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie nicht den beiden Beklagten selbst entstanden sind; keine von ihnen war am Einspruchsverfahren beteiligt. Sie sind infolge dessen auch im als Anlage B9 vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes nicht als Einsprechende aufgeführt (vgl. Bl. 75 d.A.). Zu erstatten hat die im hiesigen Verletzungsprozess nach Klagerücknahme mit den Kosten des Rechtsstreits belastete Klägerin jedoch nur diejenigen Kosten, die ihrem Gegner des vorliegenden Verletzungsverfahrens entstanden sind. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und dem Prozessgegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zutreffend weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin (Seite 4 ff. ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Februar 2015, Bl. 186/187 d.A.), dass Begriff "Partei" hier formal zu verstehen ist. Partei im Sinne des § 91 ZPO ist nur derjenige, der in einer kontradiktorischen Klage, einem Antrag oder einem Gesuch als solche bezeichnet worden ist. Im vorliegenden Verletzungsverfahren sind das nur diejenigen Personen, die im Rubrum als Klägerin auf der einen und als Beklagte auf der anderen Seite geführt werden (vgl. Schulz in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 91 Rdnr. 19; Baumbach, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 91 Rdnr. 26, 27; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rdnr. 7). Das ist auch im Einspruchsverfahren nicht anders. Die Kosten des Einspruchsverfahrens sind infolge dessen nicht bei den Beklagten angefallen, sondern bei den dortigen Einsprechenden.
Dass zu diesen Einsprechenden die mit den hiesigen Beklagten konzernverbundene Fritz Egger GmbH & Co. gehört, ändert daran nichts. Deren Kosten können die Beklagten nicht erstattet verlangen. Auch die konzernmäßige Verbundenheit der hiesigen Beklagten mit der einsprechenden Fritz Egger GmbH & Co. führt nicht dazu, dass die der Einsprechenden entstandenen Kosten im vorliegenden Verletzungsverfahren wie solche der Beklagten zu behandeln sind. Aufwendungen von dritter Seite, die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit erbracht werden, sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Partei sie anderenfalls selbst hätte erbringen müssen und der Dritte sie von ihr wieder zurückverlangt (vgl. OLG Koblenz, RPfleger 1992, 129 f.; OLG München, MDR 1987, 148, beide betr. einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten, den der Haftpflichtversicherer auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Nr. 4 AHB letztlich im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten führt und in dessen Verlauf er ein Privatgutachten einholt, das anderenfalls der Versicherungsnehmer selbst hätte in Auftrag geben müssen). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, setzt die Erstattungsfähigkeit der bei der Einsprechenden Egger GmbH & Co. KG angefallenen Kosten des Einspruchsverfahrens voraus, dass die Beklagten der Einsprechenden zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sind und diese auch beglichen haben. Beides haben die Beklagten jedoch nicht glaubhaft gemacht. Das als Anlage B10 zu ihrem Schriftsatz vom 28. November 2014 vorgelegte Bestätigungsschreiben der Einsprechenden ist hierzu nicht geeignet. Es bestätigt lediglich, dass deren Kosten aus dem Einspruchsverfahren aufgrund von Vereinbarungen innerhalb der Unternehmensgruppe von den hiesigen Beklagten gemeinschaftlich zu tragen sind. Die in dieser Bestätigung erwähnten Vereinbarungen werden jedoch ebenso wenig vorgelegt wie Unterlagen, aus denen sich ergibt, ob die Einsprechende die betreffenden Kosten den Beklagten tatsächlich in Rechnung gestellt hat und ob diese die Kosten auch in vollem Umfang übernommen haben. Anlass zur Vorlage entsprechender Unterlagen ergab nicht nur die dahingehende Beanstandung der Klägerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Februar 2015 (Seite 5 Abs. 2, Bl. 187 d.A.), sondern auch der zeitliche Ablauf. Nachdem die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes betreffend das im Parallelverfahren streitgegenständliche Patent 1 068 394 bereits vom 16. Oktober 2009 datiert (vgl....