Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftseigentum gegen die Verpflichtung zur Erbringung von Gartenarbeiten
Leitsatz (amtlich)
Wird durch einen unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (hier: Bastelraum) bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft eingeräumt und hieran zugleich die Erbringung von Gartenarbeiten als Gegenleistung geknüpft, so führt eine dem Verpflichteten zurechenbare Nichterfüllung der Gartenpflege in jedem Falle dazu, dass sein etwaiges Sondernutzungsrecht in gleicher Weise wie bei seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft entfällt.
Normenkette
BGB § 158 Abs. 1, § 242; WEG §§ 15, 23 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.09.1999; Aktenzeichen 19 T 452/98) |
AG Neuss (Entscheidung vom 09.11.1998; Aktenzeichen 27 a II 58/98) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes:10.000 – DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 6 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K. In D. die Beteiligte zu 7 ist deren Verwalterin.
Die Beteiligten zu 1 sind seit 1980 Eigentümer der in der Teilungserklärung vom 27. August 1963 sowie im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung. Im Hause befinden sich mehrere Kellerräume, die im Aufteilungsplan mit Ziffern oder mit den Namen der ursprünglichen Eigentümer der Wohnungen bezeichnet sind. Im Text der Teilungserklärung finden die Kellerräume bei der Beschreibung der Wohnungen keine Erwähnung.
Eigentümer der Wohnung, der Beteiligten zu 1 war nach Errichtung des Hasses im Jahre 1963 zunächst der Bauherr B. Dieser nutzte den im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Kellerraum, den daneben gelegenen Bastelraum sowie den diesen Räumlichkeiten vorgelagerten Vorraum. Auch in der Folgezeit wurden die Räume stets von den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 genutzt In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. September 1980 fassten die Eigentümer mit Stimmenmehrheit folgenden Beschluss:
„Der Bastelraum wurde in die Gemeinschaft wieder eingeführt.
Die Nutzung des Bastelraumes wird der Fam. H. solange gestattet, wie die Wohnung im Besitz der Familie H. sich befindet. Als Gegenleistung erbringt die Familie H. Gartenarbeiten im Vor- und Hintergarten. Nach Ausscheiden der Fam. H. aus der Gemeinschaft fällt der Bastelraum wieder an die Gemeinschaft zurück.”
In der Versammlung vom 10. Februar 1998 beschloss die Eigentümergemeinschaft die Überprüfung der Nutzung des Vorraumes durch die Beteiligten zu 1 bzw. „ob die Nutzung des Raumes durch Beschlüsse der Gemeinschaft abgedeckt ist”.
Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,
festzustellen, dass den Beteiligten zu 2 bis 6 ein Anspruch auf Herausgabe des Bastelraumes im Keller und des davor liegenden Kellervorraumes der Wohnung Nr. 2 in dem Gebäude K. in … M. in das Gemeinschaftseigentum und dessen Nutzung nicht zusteht.
Das Amtsgericht hat am 9. November 1998 diesen Antrag abgelehnt, weil der Eigentümergemeinschaft an den fraglichen Räumen ein Nutzungsrecht zustehe, das sie berechtige, gegebenenfalls die Herausgabe zu beanspruchen. Die Räumlichkeiten seien nämlich weder als Sondereigentum der Beteiligten zu 1 ausgewiesen noch stehe den Beteiligten zu 1 an denselben – ungeachtet des Eigentümerbeschlusses vom 25. September 1980 – ein Sondernutzungsrecht zu, da es zur wirksamen Begründung eines solchen einer Vereinbarung bedurft hätte. Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses könne allenfalls die widerrufliche Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch sein. Auf ein eventuell durch den Eigentümerbeschluss begründetes schuldrechtliches Nutzungsrecht könnten sich die Beteiligten zu 1 nicht berufen, weil sie nicht mehr bereit seien, die vereinbarte Gegenleistung in Gestalt der Gartenpflege zu erbringen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 6. September 1999 zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde, um deren Zurückweisung die Beteiligten zu 2 bis 6 antragen, verfolgen die Beteiligten zu 1 ihr ursprüngliches Begehren weiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 sei nicht begründet. Sie seien nicht Sondereigentümer des im Keller gelegenen Bastelraumes sowie dessen Vorraumes. Weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Aufteilungsplan ergebe sich diesbezüglich eine eindeutige Zuordnung, so dass die Vermutung für Gemeinschaftseigentum spreche. Ein von der Eigentumszuweisung der Teilung...