Verfahrensgang
AG Wuppertal (Beschluss vom 10.04.2014) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Wuppertal vom 10.04.2014 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 82.918,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
5. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
7. Der Beschwerdewert wird auf 171.550,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten heirateten am 07.01.2005 und wurden durch Beschluss vom 13.02.2013, rechtskräftig seit 07.05.2013, geschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Trennungsunterhaltsansprüche der Antragstellerin von Januar 2012 bis Mai 2013.
Die Beteiligten schlossen am 04.01.2005 einen notariellen Ehevertrag, der zu Ziffer III eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt enthält. Darin wird der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf noch zu indexierende 3.000 EUR begrenzt (1.). Ziffer 2 lautet wie folgt:
"Sofern der Ehefrau auf der Grundlage der vorstehenden Regelung in Ziff. 1 kein Unterhalt zusteht bzw. ein solcher nicht mehr zusteht, verpflichtet sich der Ehemann, den vorstehend vereinbarten Höchstbetrag einschließlich der Wertsicherung monatlich zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltes dem Grund und der Höhe nach bestehen. Die Zahlung erfolgt auf Lebenszeit der Ehefrau.
Die Zahlungspflicht aufgrund vorstehenden Abschnittes besteht allerdings nur dann, wenn die Ehe länger als 5 Jahre Bestand hat. Maßgebend ist hierbei das Datum der Eheschließung und das Datum des Getrenntlebens i.S.v. § 1567 BGB.
Die Zahlungspflicht ruht, sofern die Ehefrau wieder heiratet. Die Zahlungspflicht lebt wieder auf ab Rechtskraft der Scheidung der neuen Ehe der Ehefrau."
In Ziffer IV trafen die Beteiligten eine Vereinbarung zum ehelichen Unterhalt, die wie folgt lautet:
"1. Die Beteiligten erklären im Wege einer sog. Unterhaltsvereinbarung, dass für den Trennungsunterhalt vorstehender Abschnitt III. zur Anwendung kommt und insoweit eine Zahlungshöchstgrenze bzw. ein Nichtverlangen vereinbart sind.
2. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass hierin ein Verzicht auf ehelichen Unterhalt nicht liegt, da ein solcher Verzicht für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann.
3. Die Beteiligten stellen klar, dass bei Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit behalten."
Die Verpflichtung zur Zahlung des indexierten Trennungsunterhalts von 3.370,00 EUR steht zwischen den Beteiligten nicht (mehr) im Streit.
Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin über den Betrag von monatlich 3.370,00 EUR hinausgehenden, konkret berechneten Unterhalt geltend, da sie die Auffassung vertritt, in der getroffenen Vereinbarung zum ehelichen Unterhalt liege ein unwirksamer Unterhaltsverzicht.
Der Antragsgegner hält die Vereinbarung zum ehelichen Unterhalt für wirksam und ist der Auffassung, die Antragstellerin habe keinen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch. Im Übrigen hat er sich auf Verwirkung wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vermögensinteressen des Antragsgegners und einer verfestigten Lebensgemeinschaft berufen. Schließlich hat er den von der Antragstellerin geltend gemachten konkreten Bedarf der Höhe nach bestritten.
Ihrem Antrag im Wesentlichen folgend hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand von Januar 2012 bis Mai 2012 von 33.119 EUR, für Juni und Juli 2012 monatlich weitere 5.995,00 EUR, für August und September 2012 monatlich weitere 5.695,00 EUR sowie von Oktober 2012 bis Februar 2013 monatlich weitere 4.504,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung führt das AG aus, dass die notarielle Vereinbarung den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht begrenze, da die Antragstellerin einen Unterhaltsverzicht in ganz erheblichem Umfang - mehr als die Hälfte des ihr zustehenden Unterhalts - erklärt habe. Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt sei nur möglich, um den Unterhalt in der Höhe zu umgrenzen und klarzustellen, also Verfahren zu Detailfragen zu vermeiden. Die Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch auch nicht verwirkt.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zahlung weiteren Trennungsunterhalts beantragt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Vereinbarung der Beteiligten zum ehelichen Unterhalt wirksam sei und die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Darüber hinaus bestreitet er erneut den von...